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Allgemeines

Mit dem aktuellen Schreiben hat das BMF eine einlenkende Stellung genommen zu einer Reihe von BFH-Urteilen zur Berechnung des geldwerten Vorteils für die Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte.

Bisher musste der geldwerte Vorteil nach der Regel:

0,03% x Bruttolistenpreis x Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte

(Pauschalbewertung) ermittelt werden und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer an 23 Tagen oder nur an z.B. 5 Tagen im Kalendermonat die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht.

Nach dem aktuellen BMF-Schreiben können Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil nun mit der so genannten 0,002% Formel ermitteln (Einzelbewertung). Die Formel ergibt sich, weil in der alten 0,03%-Formel die pauschale Annahme enthalten ist, das der Arbeitnehmer an durchschnittlich 15 Tagen pro Monat zur Arbeit fährt. Teilt man diese 0,03% nun durch besagte 15 Tage, erhält man 0,002% (Einzelbewertung pro Tag). Damit gilt die Formel:

0,002% x Bruttolistenpreis x Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte x monatliche Tagesanzahl

Beispiel

Ein Mitarbeiter hat einen Dienstwagen für 30.000 Euro (Bruttolistenpreis) und fährt mit diesem unregelmäßig zur 20 km entfernten Arbeitsstätte. Im Beispielmonat fuhr der Mitarbeiter laut eigenem Nachweis lediglich 5 mal in den Betrieb.

Lösung alt

Pauschalberechnung: 30.000 x 0,03% x 20km =

180 Euro (geldwerter Vorteil )

Lösung neu (rückwirkend ab dem 01.01.2011 möglich)

Einzelbetrachtung: 30.000 x 0,002% x 20km x 5 Tage=

60 Euro (geldwerter Vorteil )

Ergebnis: Der geldwerte Vorteil reduziert sich um 120 Euro, was einer jährlichen Ersparnis von ca. 700 Euro entspricht.

(lohnConsult / Redaktion)

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10.12.2025
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