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Erbschaftsteuer

Mit Urteil vom 21. Dezember 2011 (Az.: 7 K 1935/10) hat der 7. Senat entschieden, dass ein in Deutschland ansässiger Erbe die auf das geerbte französische Kapitalvermögens entfallende deutsche Erbschaftsteuer auch dann hinnehmen muss, wenn die Gesamtbelastung sowohl mit französischer als auch mit deutscher Erbschaftsteuer fast 72% beträgt.

Im Streitfall hatte der französische Fiskus auf das französische Kapitalvermögen eine Steuer von 55% nach dem für die Klägerin (als Großnichte der Erblasserin) geltenden französischen Steuersatz erhoben. Diese Besteuerung hatte die Klägerin zwar hingenommen, sich anschließend jedoch gegen die parallel dazu anfallende deutsche Erbschaftsteuer gewehrt. Die Bemühungen der Klägerin führten zum Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Frankreich, das auf den hier streitigen Erbfall aber noch nicht angewendet werden konnte. Die Klägerin vertrat vor dem Finanzgericht die Auffassung, die Erhebung der Erbschaftsteuer in Deutschland sei mit verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar.

Dem ist der 7. Senat nicht gefolgt. Beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Unionsrechts verfügten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union über eine gewisse Autonomie in der Gestaltung ihres Steuersystems, die die Bundesrepublik Deutschland weder zu einer Anrechnung der französischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Steuer noch zu einem Abzug der französischen Steuer von der für die deutsche Erbschaftsteuer zu berechnenden Bemessungsgrundlage verpflichte. Darin liege weder eine Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten noch ein unzulässiger Eingriff in das Eigentum oder das Erbrecht der Klägerin.

Die Klägerin hat gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision zum BFH eingelegt (Az.: II R 10/12).

(FG Baden-Württemberg / Redaktion)

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