Doppelte Haushaltsführung - jetzt Stolperfallen vermeiden und Steuern sparen!
Seit der Bundesfinanzhof (BFH) mit seiner Entscheidung vom 5. März 2009 (Az. VI R 58/06 und VI R 23/07) seine Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung in sog. Wegverlegungsfällen geändert hat, kann ein größerer Kreis von Steuerzahlern eine doppelte Haushaltsführung steuermindernd geltend machen. Aktuell hat der BFH diese Rechtsprechung noch einmal bestätigt (Urteil vom 10. März 2010, Az. VI R 47/09) und sich erneut mit einem sog. Wegverlegungsfall beschäftigt. Damit gemeint sind all jene Fälle, in denen Arbeitnehmer oder Selbstständige ihren Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegen und daraufhin in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründen, um von dort der bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können. Auch in diesen Fällen kann der Steuerpflichtige die Kosten für den doppelten Haushalt als beruflich bedingte Werbungskosten geltend machen.
Neuregelung
Wurde früher die am Arbeitsort unterhaltene Zweitwohnung nur dann als steuerrelevant anerkannt, wenn aus beruflichen Gründen ein derartiger zweiter Haushalt notwendig wurde, so hat sich dies inzwischen geändert, wie auch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10. Dezember 2009 erläutert. Mit diesem Schreiben wurde u.a. klargestellt, dass der BFH seine Rechtsprechung in sog. Wegverlegungsfällen dahingehend geändert hat, als der Veranlassungsgrund beruflich oder privat nicht mehr ausschlaggebend für die steuermindernde Anerkennung der Kosten ist. Demnach kann eine steuerrelevante doppelte Haushaltsführung auch dann vorliegen, wenn private Gründe des Steuerpflichtigen zu einer Verlegung der Wohnung vom Beschäftigungsort wegführen und er dann von einer Zweitwohnung aus am gleichen Ort seine Beschäftigung weiter ausführt. Umzugskosten, die wegen der Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort entstehen, so besagt das Schreiben, sind in aller Regel keine Werbungskosten. Dagegen können Umzugskosten, die nach Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort für den Umzug in eine andere, ausschließlich aus beruflichen Gründen genutzte Unterkunft am Beschäftigungsort entstehen, als Werbungskosten abzugsfähig sein.
Im aktuellen BFH-Urteil vom März 2010 stellte sich die Situation - hier vereinfacht skizziert - wie folgt dar: Die ledige Klägerin war im Streitjahr 2004 bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in A beschäftigt und erzielte Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Neben ihrer 60 m² großen Wohnung in A nutzte sie außerdem die Wohnung ihres Lebenspartners in B und beteiligte sich an dessen Kosten. Gemeinsam zog das Paar dann in eine größere Wohnung in B, was dazu führte, dass die Klägerin an ihrem Beschäftigungsort A ihre größere Wohnung in eine kleinere 44 m²-Wohnung umtauschte. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin dann Aufwendungen in Höhe von über 4.000 Euro als Kosten der doppelten Haushaltsführung für den fraglichen Zeitraum geltend. Zusätzlich wollte sie eine Umzugspauschale von über 500 Euro berücksichtigt wissen, was das Finanzamt und Finanzgericht in Gänze ablehnten. Dabei spielte auch die Begründung eine Rolle, dass die ab 2003 bestehende doppelte Haushaltsführung privat veranlasst sei. Die zugelassene Revision hingegen führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht u.a. mit dem Hinweis auf die neuere Rechtsprechung. Grundsätzlich schließt demnach eine aus privaten Gründen erfolgte Verlegung des sog. Haupthausstandes eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht aus. Entscheidend ist u.a., dass Arbeitsort und Lebensmittelpunkt nicht übereinstimmen, dann können unter bestimmten Voraussetzungen eine Reihe von Kosten steuermindernd geltend gemacht werden.
Unterkunftskosten für Miete oder Eigentum
Als Zweitwohnung am Arbeitsort gilt z.B. eine gemietete Wohnung oder ein möbliertes Zimmer. Das Finanzamt akzeptiert aber nur Wohnungskosten, die notwendig und angemessen sind und orientiert sich dabei an den Kosten für eine 60 m² große Wohnung mit durchschnittlicher ortsüblicher Miete. Wer am Arbeitsort eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim nutzt, darf die Kosten ebenfalls steuerlich geltend machen. Das betrifft beispielsweise die Abschreibung für Gebäude und Einrichtung, Schuldzinsen und Reparaturkosten, Nebenkosten wie Grundsteuern und Gebäudeversicherungen und die Betriebskosten, z.B. Ausgaben für Strom, Gas, Wasser, Heizung, Müllabfuhr und Reinigung. Allerdings gibt es auch hier eine Obergrenze und die liegt bei den vergleichbaren Kosten für eine 60 m²-Mietwohnung mit durchschnittlicher ortsüblicher Miete.
Ausstattungskosten
Bei einer Mietwohnung gehören neben der Miete im beschriebenen Umfang auch Ausgaben für die Anschaffung notwendiger Einrichtungsgegenstände für die Zweitwohnung dazu. Dazu zählen beispielsweise Tisch, Bett, Schrank und Möblierung für Küche und Bad. Kosten Einrichtungsgegenstände 410 Euro oder weniger, sind sie sofort in voller Höhe absetzbar. Teurere Gegenstände müssen entsprechend ihrer Nutzungsdauer abgeschrieben werden, Möbel z.B. über 13 Jahre. Ebenfalls absetzbar sind beispielsweise die Mietnebenkosten, die Zweitwohnungsteuer und Aufwendungen für einen Makler bzw. andere Kosten, die im Zusammenhang mit der Wohnungssuche anfallen (z.B. für Inserate oder Besichtigungsreisen). An den Ausgaben für Reinigung und Renovierung der Zweitwohnung sowie für den Umzug hin und zurück beteiligt sich das Finanzamt ebenfalls.
Fahrtkosten
Auch Kosten für die erste und letzte Fahrt zum Beschäftigungsort können steuermindernd in Ansatz gebracht werden. Für die wöchentliche Heimfahrt dürfen pauschal 30 Cent pro gefahrenem Kilometer oder die Ticketpreise für öffentliche Verkehrsmittel eingereicht werden. Ist dem Arbeitnehmer, aus welchen Gründen auch immer, keine Heimfahrt möglich, so können ersatzweise Kosten für ein 15-minütiges Telefonat geltend gemacht werden.
Verpflegungskosten
Für die ersten drei Monate einer doppelten Haushaltsführung erkennt das Finanzamt auch Verpflegungskosten als Werbungskosten an. Die Höhe der in Ansatz zu bringenden Pauschale richtet sich nach der Dauer der Abwesenheit von der Familienwohnung, dem Hauptwohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt. Sie beträgt in Abhängigkeit von der entsprechenden Stundenzahl zwischen 6 Euro und 24 Euro je Kalendertag.
Professioneller Rat ist bares Geld wert
Rund um die doppelte Haushaltsführung gibt es eine ganze Reihe kniffliger und strittiger Fragen. Da kann es sich für Arbeitnehmer lohnen, professionellen steuerlichen Rat zu suchen. Denn es handelt sich um Größenordnungen, die steuermindernd beachtlich zu Buche schlagen können.
Quelle: Steuerberaterkammer Stuttgart
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