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Steuertipp

Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt führt, kann die Mehraufwendungen in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten ansetzen (z. B. Miete einer angemessenen Zweitwohnung, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen).

Das Finanzamt erkennt eine doppelte Haushaltsführung allerdings nur dann an, wenn der Arbeitnehmer an seinem Lebensmittelpunkt noch über einen anerkennungswürdigen Ersthausstand verfügt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer die Haushaltsführung dort tatsächlich (mit-)bestimmt. Es genügt nicht, wenn er dort lediglich in einen anderen Haushalt eingegliedert ist, z. B. indem er nur ein Zimmer im Haus der Eltern bewohnt. In diesen Fällen erkennt das Finanzamt die Kosten der doppelten Haushaltsführung mangels eigener Haushaltsführung in der Erstwohnung komplett ab.

Aufatmen können jetzt Arbeitnehmer, die ihren Ersthausstand im Haus der Eltern unterhalten und denen die doppelte Haushaltsführung bisher mit Verweis auf die klassische Rollenverteilung in einer Familie aberkannt worden ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit

Urteil vom 26.07.2012 (Az. VI R 10/12) entschieden, dass ein Kind nicht immer zwangsläufig nur in den elterlichen Haushalt eingegliedert ist, sondern mitunter auch selbst die Haushaltsführung bestimmen kann, beispielsweise wenn die Eltern alt, krank oder pflegebedürftig sind. Auch ist es denkbar, dass ein erwachsenes Kind den Haushalt gemeinsam mit den Eltern "auf Augenhöhe" führt.

Auch ein solcher Mehrgenerationenhaushalt muss nach der BFH-Rechtsprechung steuerlich anerkannt werden. "Das Urteil zeigt, dass das Finanzamt die Rollenverteilung im Haushalt einzelfallabhängig prüfen muss und kein stereotypes Familienbild unterstellen darf", erklärt Thomas Bauerfeind, Inhaber der Steuerkanzlei Bauerfeind. Insbesondere Arbeitnehmer mit Eltern im fortgeschrittenen Alter haben daher künftig bessere Chancen, ihre mitbestimmende bzw. führende Rolle im Ersthaushalt glaubhaft zu machen.

(Steuerkanzlei Bauerfeind / Redaktion)

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