Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen - so funktioniert das mit der Steuer!
Notwendige Mehraufwendungen, die wegen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind grundsätzlich steuerlich abziehbar. Bei Eheleuten kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass sich der Lebensmittelpunkt am Ort der gemeinsamen Wohnung befindet. Ledige Arbeitnehmer müssen aber nachweisen, dass sie an ihrem Lebensmittelpunkt selbst einen eigenen Hausstand unterhalten. In seiner Entscheidung vom 28.03.2012, Aktenzeichen VI R87/10, hat der Bundesfinanzhof wie folgt unterschieden:
- Wird am Lebensmittelpunkt ein Erst- oder Haupthaushalt in
einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, welche nach
Größe und Ausstattung ein eigenes Wohnen und Wirtschaften
erlaubt, ist regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen
Hausstandes auszugehen.
- Wenn einem Arbeitnehmer eine Wohnung (zum Beispiel im Haus
der Eltern) unentgeltlich überlassen wird, ist dagegen zu
prüfen, ob der Arbeitnehmer dort wirklich einen eigenen
Hausstand unterhält oder nur in einen fremden Hausstand
eingegliedert ist. In solchen Fällen hat die finanzielle
und wirtschaftliche Beteiligung an den Kosten des
gemeinsamen Haushalts eine gewichtige Indizfunktion für
die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung am
Arbeitsort.
Im Urteilsfall wohnte eine geschiedene Erzieherin in einer 52 qm großen Obergeschoßwohnung im elterlichen Haus. Das Finanzgericht hatte die doppelte Haushaltsführung noch abgelehnt. Der BFH hob das Urteil aber auf und verwies die Sache zur Prüfung der finanziellen Beteiligung der Klägerin an der Führung des Haushalts zurück. Gerade dann, wenn alleinstehende Arbeitnehmer im Haushalt der Eltern oder Dritter eine Wohnung am Lebensmittelpunkt unterhalten, muss die finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung stets belegt werden können. Hat dagegen der alleinstehende Arbeitnehmer als Mieter oder Eigentümer eine eigene Wohnung am Lebensmittelpunkt, sind die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung am auswärtigen Arbeitsort steuerlich abziehbar.
(VLH / Redaktion)
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