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Steuertipp

Notwendige Mehraufwendungen, die wegen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind grundsätzlich steuerlich abziehbar. Bei Eheleuten kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass sich der Lebensmittelpunkt am Ort der gemeinsamen Wohnung befindet. Ledige Arbeitnehmer müssen aber nachweisen, dass sie an ihrem Lebensmittelpunkt selbst einen eigenen Hausstand unterhalten. In seiner Entscheidung vom 28.03.2012, Aktenzeichen VI R87/10, hat der Bundesfinanzhof wie folgt unterschieden:

- Wird am Lebensmittelpunkt ein Erst- oder Haupthaushalt in

einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, welche nach

Größe und Ausstattung ein eigenes Wohnen und Wirtschaften

erlaubt, ist regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen

Hausstandes auszugehen.

- Wenn einem Arbeitnehmer eine Wohnung (zum Beispiel im Haus

der Eltern) unentgeltlich überlassen wird, ist dagegen zu

prüfen, ob der Arbeitnehmer dort wirklich einen eigenen

Hausstand unterhält oder nur in einen fremden Hausstand

eingegliedert ist. In solchen Fällen hat die finanzielle

und wirtschaftliche Beteiligung an den Kosten des

gemeinsamen Haushalts eine gewichtige Indizfunktion für

die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung am

Arbeitsort.

Im Urteilsfall wohnte eine geschiedene Erzieherin in einer 52 qm großen Obergeschoßwohnung im elterlichen Haus. Das Finanzgericht hatte die doppelte Haushaltsführung noch abgelehnt. Der BFH hob das Urteil aber auf und verwies die Sache zur Prüfung der finanziellen Beteiligung der Klägerin an der Führung des Haushalts zurück. Gerade dann, wenn alleinstehende Arbeitnehmer im Haushalt der Eltern oder Dritter eine Wohnung am Lebensmittelpunkt unterhalten, muss die finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung stets belegt werden können. Hat dagegen der alleinstehende Arbeitnehmer als Mieter oder Eigentümer eine eigene Wohnung am Lebensmittelpunkt, sind die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung am auswärtigen Arbeitsort steuerlich abziehbar.

(VLH / Redaktion)

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Jens Keese
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Fabian Klement
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