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Steuertipp

Eine große Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort führt bei vielen Arbeitnehmern dazu, dass sie in der Nähe des Arbeitsorts eine zweite Wohnung anmieten. In diesen Fällen lässt der Gesetzgeber den Abzug der berufsbedingten Kosten im Rahmen der doppelten

Haushaltsführung zu.

Für die Zweitwohnung am Arbeitsort können Miete und Nebenkosten sowie ggf. auch Aufwendungen für die notwendige Einrichtung in Schlaf- und Wohnzimmer, für das Bad und die Küche, inklusive Geschirr und Elektrogeräte etc., angesetzt werden.

Für die Anerkennung dieser doppelten Haushaltsführung ist es jedoch erforderlich, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers nach wie vor am heimischen Wohnort befindet. Dort muss sich der Arbeitnehmer finanziell und wirtschaftlich an der

Haushaltsführung beteiligen und diese Hauptwohnung auch regelmäßig aufsuchen.

Sind alle steuerlichen Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung erfüllt, können neben den oben genannten Aufwendungen weitere Kosten abgezogen werden:

- Fahrtkosten: Für die wöchentliche Familienheimfahrt zum

Lebensmittelpunkt kann der Arbeitnehmer die Entfernungspauschale

geltend machen.

- Verpflegungsmehraufwendungen: In den ersten drei Monaten der

doppelten Haushaltsführung kann zudem ein Pauschbetrag in Höhe von 24

EUR täglich angesetzt werden.

- Zweitwohnung: Auch Aufwendungen für die Wohnungsuche und den

Umzug in die Zweitwohnung können gegen Nachweis abgesetzt werden,

wobei auch die Rechnung für ein Immobilieninserat oder die

Maklerprovision vom Finanzamt anerkannt werden.

(VLH / Redaktion)

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