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Allgemeines

Berufsgruppen, die ein Arbeitszimmer benötigen, scheitern häufig an der Anerkennung der Kosten, weil der Raum privat mitgenutzt wird. Ein neues Urteil des Finanzgerichts Köln lässt die Steuerzahler jetzt hoffen, anteilig Werbungskosten geltend machen zu können.

Ein Abzug des häuslichen Arbeitszimmers setzt bisher voraus, dass der Raum nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Höchstens 10 Prozent private Mitnutzung sind unschädlich. Bei höherem Anteil entfällt der Werbungskostenabzug des Arbeitszimmers vollständig. Das betrifft vor allem geteilte Räume oder Durchgangszimmer. Bereits das Durchqueren des Zimmers um beispielsweise in Wohnzimmer oder Küche zu gelangen, wird als schädliche private Nutzung angesehen.

Das Finanzgericht Köln hat jetzt in einem aktuellen Urteil bei gemischter Nutzung des Arbeitszimmers den beruflichen Anteil zum Abzug zugelassen (Urteil vom 19.05.2011, 10 K 4126/09). Das Gericht stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der bereits bei Auslandssprachreisen und für auch privat genutzte Fachbücher eine Kostenteilung zugelassen hat. Beim gemischt genutzten Arbeitszimmer kann ebenso eine Kostenaufteilung in privaten und beruflichen Anteil erfolgen oder der berufliche Anteil schätzungsweise mit 50 Prozent berücksichtigt werden, urteilte das Finanzgericht.

Bei Ablehnung der Arbeitszimmerkosten wegen privater Mitnutzung des Raumes sollten betroffene Steuerpflichtige Einspruch einlegen und beim Finanzamt Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf die unter dem Aktenzeichen X R 32/11 anhängige Revision beantragen.

(NVL / Redaktion)

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