Echte Steuerberater
beraten Sie am Telefon
Sofort & verbindlich
Antwort auf Ihre Steuerfrage
Jederzeit erreichbar
Montag - Sonntag
Unter 9 Minuten
durchschntl. Gesprächsdauer

 Derzeit sind alle Steuerberater im Gespräch oder offline. Sie haben jetzt aber die Möglichkeit einen Beratungstermin zu vereinbaren.

09008 0002 77 *

*Der Anruf kostet 2,99 € / Min. inkl. 19% MwSt. aus dem deutschen Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise.

Aktuelle Urteile Einkommensteuer

Ehescheidungskosten nach wie vor steuerlich absetzbar
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16. Oktober 2014 (Az. 4 K 1976/14) als erstes Finanzgericht über die Frage entschieden, ob Scheidungskosten nach der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können.
Nach dieser neuen Vorschrift sind Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen und nur ausnahmsweise steuerlich anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Gericht setzt sich mit Voraussetzungen für Abzug auseinander
Das Finanzgericht bejahte das Vorliegen der Abzugsvoraussetzungen bei den Prozesskosten für die Ehescheidung selbst, lehnte sie hingegen bezüglich der Scheidungsfolgesachen ab. Die gesetzliche Bestimmung, nach welcher Aufwendungen für Prozesse mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen abzugsfähig seien, gehe auf eine Formulierung in einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahre 1996 zurück, in welchem gerade die ständige Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten bestätigt worden sei. Mit der Übernahme dieser Formulierung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG habe der Gesetzgeber offensichtlich auch die dem BFH-Urteil zugrunde liegenden Wertungen - einschließlich der Anerkennung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung - übernommen. Für einen Steuerpflichtigen sei es existenziell, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch einen zivilgerichtlichen Prozess herbeigeführt werden könne, seien daher für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig.
Was will der Gesetzgeber?
Dieses Ergebnis entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, der mit der Verschärfung der Abzugsvoraussetzungen in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG lediglich die für zu weitgehend erachtete neue Rechtsprechung des VI. Senats des BFH aus dem Jahr 2011 zur Anerkennung von Prozesskosten auch für beliebige (nicht aussichtslose) Prozesse als außergewöhnliche Belastung habe korrigieren und die bis zu dieser Rechtsprechungsänderung bestehende Rechtslage wiederherstellen wollen. So ergebe sich aus einer Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren das Ziel, die Anerkennung von Prozesskosten auf den "bisherigen engen Rahmen" zu beschränken. Hierzu hätten die unmittelbaren Kosten eines Scheidungsprozesses stets gezählt.
BFH war anderer Meinung
Demgegenüber seien nach der Neuregelung ab 2013 die Scheidungsfolgekosten nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung, die für das neue Familienrecht entsprechend gelte, seien Prozesskosten im Zusammenhang mit den Folgesachen Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht nicht als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzusehen. Diese Folgesachen würden nicht zwingend, sondern nur auf Antrag eines Ehepartners mit dem Scheidungsverfahren zusammen - im Zwangsverbund - verhandelt und entschieden. Sie könnten auch in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Die geänderte Rechtsprechung des VI. Senats des BFH aus dem Jahr 2011 sei ab dem Veranlagungszeitraum 2013 durch die gesetzliche Verschärfung der Abzugsvoraussetzungen überholt.
Im Streitfall hat das Finanzgericht der Klage, welche sowohl Scheidungskosten als auch Scheidungsfolgekosten betraf, nur hinsichtlich der Prozesskosten für die Ehescheidung stattgegeben, im Übrigen aber die Klage abgewiesen. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
(FG Rheinland-Pfalz / Redaktion)

 

Für weitere Fragen und Details

Aktuell sind leider alle Steuerberater im Gespräch oder offline

Sie haben aber die Möglichkeit, jetzt einen Termin zu vereinbaren. Geben Sie hierfür bitte drei Terminvorschläge an. Ein passender Steuerberater wird Sie dann an Ihrem Wunschtermin beraten.

: Uhr
: Uhr
: Uhr

Kundenbewertungen zur Deutschen Steuerberatungshotline

Das sagen bisherige Anrufer:

"Alle Fragen wurden gut verständlich beantwortet. Vielen Dank Herr Kamp. "

15.07.2025
"Eigentlich habe ich nicht die Angewohnheit, mich ständig zu wiederholen, aber wenn eine Steigerung nicht mehr möglich ist, bleibt nur die Wiederholung. Hr. Wegner hat einen äußerst komplexen Sachverhalt gleichsam seziert, so daß sein verworrener Aufbau transparent wurde. Davon ausgehend ist er den einzelnen Linien nachgegangen, hat Schwächen und Fehler detailliert aufgedeckt und juristisch benannt, ja er hat sogar das Einspruchschreiben mit meinem Ich formuliert, sodaß ich es nur noch absenden mußte. Läßt sich das noch toppen ?"

15.07.2025
"Vielen Dank für die umfangreiche Beantwortung meiner Frage."

14.07.2025
"Sehr freundlich und sehr kompetent. Perfekte Beratung, vielen Dank!"

14.07.2025
"Sehr fundierte und prompte Beratung. Gerne wieder!"

12.07.2025
"Sehr geehrter Herr StB Wegner, danke für Ihre wohltuend strukturierte und fachlich hervorragend formulierte Expertise zu den von mir vorgetragenen steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit der ESt-Erklärung 2024 und ins-besondere der steuerlichen Behandlung der energetischen Maß- nahmen. Während meiner 50-jährigen Praxis ist mir eine ähn- liche fundierte Analyse ohne Übertreibung nicht bekannt gewor- den. Natürlich werde ich Sie weiterempfehlen, wann immer es dazu eine Gelegenheit gibt. Mit den besten Grüßen E. B."

10.07.2025
"Umfangreiche Rückmeldung"

09.07.2025
"Perfekt, vielen Dank "

08.07.2025
"Herr Wegener hat meine beiden Fragen vollumfänglich beantwortet. Er hat sogar noch eine umfangreiche Analyse der Sachlage erstellt. Die meisten Informationen in dieser Analyse waren mir zwar bereits bekannt (deshalb ja auch nur zwei gezielte Fragen), dennoch empfand ich die Analyse als sehr nützlich, da dadurch meine eigene Sachanalyse vollumfänglich bestätigt wurde. Und meine beiden Fragen wurden zum Schluss auch beantwortet. Vielen Dank"

08.07.2025
"Sehr schnelle Rückmeldung. Im telefonischen Austausch wurde sich ausreichend Zeit genommen, um alle offenen Fragen kompetent zu beantworten und verschiedene Möglichkeiten verständlich aufzuzeigen. Jederzeit wieder gerne!"

07.07.2025
"Herzlichen Dank für die umfangreiche, übersichtlich strukturierte und hilfreiche Beantwortung meiner Fragestellung zum Thema Umsatzsteuer."

07.07.2025
"Verständlich, schnell und absolut hilfreich "

06.07.2025
"Schnelle unkomplizierte Lösung meines Anliegen. Vielen Dank!"

06.07.2025
"Nach einer sehr ausführlichen Antwort, war auch auf meine weitere Rückfrage die 2. Antwort wieder sehr ausführlich und hat mein Wissen und somit mein Verständnis erweitert. Es erleichtert einem gewisse persönliche Entscheidungen und Weiterentwicklungen. Vielen Dank dafür. Ich werde Sie gern weiter empfehlen. "

06.07.2025
"Das Anliegen wurde sehr umfassend bearbeitet und erläutert. Vielen Dank !"

04.07.2025
"Vielen herzlichen Dank für die kompetente und schnelle Auskunft!"

03.07.2025
"Exzellente, sehr schnelle Beratung"

03.07.2025
"Vielen Dank für eine sehr schnelle, aber vor allem auch ausgiebige, fachlich tiefe und fundierte Rückmeldung. Auch sehr hervorzuheben sind die angebotenen Optionen , um das Thema in einem rechtlichen Rahmen richtig zu lösen! "

02.07.2025
"Sehr gute Beratung und ausführliche Erklärung"

02.07.2025
"Ich bedanke mich für eine hervorragende, allgemeinverständliche Beantwortung meiner Fragen."

02.07.2025
4,8 von 5 Sterne auf der Grundlage von 5934 Bewertungen
Unsere Steuerberater sind erreichbar unter 09008 0002 77