Eigenbelege genügen bei Bewirtungskosten
Erfreulich: Das Finanzgerichts Düsseldorf stellte jetzt klar, dass die steuerliche Geltendmachung von Bewirtungskosten auch unproblematisch mit Eigenbelegen möglich ist. Die Eigenbelege müssen wenigstens Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie der Höhe der Aufwendungen enthalten. Eine unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck kann nachgeholt werden.
Der Abzugsfähigkeit der Bewirtungsaufwendung steht übrigens nicht entgegen, wenn die eingereichten Eigenbelege keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten, sofern die wirtschaftliche Belastung durch eine Kreditkartenabrechnung nachgewiesen werden kann.
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2009, Az. 11 K 1093/07 E
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