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Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 15.02.2012 (Az. 4 MR 1/12) den Eilantrag einer Lübecker Hotelinhaberin auf vorläufiges Außerkraftsetzen der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer) der Hansestadt Lübeck abgelehnt. Diese sog. "Bettensteuer" wird in Lübeck seit Januar 2012 von den Beherbergungsunternehmern in Höhe von 5 % des vom Gast zu zahlenden Übernachtungsentgelts (abzüglich der Umsatzsteuer) erhoben. Ausgenommen sind beruflich bedingte Übernachtungen.

Gegen eine Übernachtungssteuer bestehen nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts keine grundsätzlichen Bedenken. Die Gemeinden seien zu ihrer Erhebung auch neben der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer berechtigt, weil beide Steuern nicht gleichartig seien. Der Einführung einer "Bettensteuer" stehe auch nicht entgegen, dass der Bundesgesetzgeber im Jahre 2009 mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz die Umsatzsteuer für Beherbergungsbetriebe gesenkt hat. Die finanzielle Belastung der Hoteliers bzw. der Gäste sowie der Verwaltungsaufwand durch die Lübecker Bettensteuer hielten sich in vertretbarem Rahmen. Eine einstweilige Außerkraftsetzung der Satzung sei darüber hinaus weder aus Gründen des Datenschutzes noch wegen des knappen Zeitraumes zwischen ihrer Verabschiedung (Ende November 2011) und dem In-Kraft-Treten geboten.

Mit der Einführung einer Übernachtungssteuer hätten die Betroffenen spätestens seit einem Beschluss der Lübecker Bürgerschaft zur Erarbeitung eines Abgabenkonzeptes im September 2010 rechnen müssen.

Ob die Ausgestaltung der Steuer durch die Lübecker Satzung im Detail rechtmäßig ist, muss das Oberverwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren prüfen. Über die von der Antragstellerin gegen die Satzung eingereichte Normenkontrollklage (Az. 4 KN 1/12) hat das Gericht noch nicht entschieden. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(OVG Schleswig-Holstein / Redaktion)

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