Ein Kind zieht zum anderen Elternteil – wem steht der Kindergeldanspruch zu?
Ein Kind zieht zum anderen Elternteil – wem steht der Kindergeldanspruch zu?
Zieht ein Kind getrennt lebender Eltern in den Haushalt des anderen Elternteils um, kann ein solcher Wohnungswechsel grundsätzlich als Aufnahme in den Haushalt des anderen Elternteils gewertet werden. Dieser Elternteil ist ab diesem Zeitpunkt auch zum Kindergeldbezug berechtigt, vorausgesetzt, der Aufenthalt des Kindes ist nicht nur vorübergehend.
Steht zum Zeitpunkt des Einzugs noch nicht fest, ob das Kind auf Dauer bei dem anderen Elternteil wohnen wird, kann der Wohnungswechsel trotzdem als Aufnahme in den Haushalt zu werten sein, wenn sich das Kind dort für einen längeren Zeitraum aufhält. Denn in einem solchen Fall wird das Kind nach dem Umzug von dem anderen Elternteil betreut, versorgt und unterhalten, sodass ein neues Obhutsverhältnis begründet wird. Von einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt kann jedenfalls dann regelmäßig ausgegangen werden, wenn das Kind seit mehr als drei Monaten bei dem anderen Elternteil lebt und eine Rückkehr nicht von vornherein feststeht, so das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 17.09.2009 AZ. 10 K 1150/07.
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