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Allgemeines

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 06.04.2011 (Az.: 4 K 2647/08) entschieden, dass eine stark gehbehinderte Frau die Kosten für den Einbau eines Treppenschräglifts im Garten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen kann.

Die Klägerin ist aufgrund einer außergewöhnlichen Gehbehinderung zu 90 % schwerbehindert (Merkzeichen G und aG) und bewohnt seit ihrer Kindheit ein Wohnhaus auf einem Hanggrundstück mit Garten. Das Finanzamt erkannte nur einen kleinen Teil der Kosten an, der sich nach Abzug der nach dem individuellen Einkommen bemessenen zumutbaren Belastung steuerlich nicht auswirkte.

Das Finanzgericht gab der Klägerin recht und erkannte den vollen Betrag nach Abzug der zumutbaren Belastung an. Bei dem Treppenschräglift handele es sich um ein medizinisches Hilfsmittel, dessen Nutzung durch die Klägerin für das Treppensteigen angesichts ihrer außergewöhnlichen Gehbehinderung unzweifelhaft erforderlich sei. Für das Gericht ist es unbeachtlich, dass der Lift nicht im Wohnhaus, sondern im dazugehörigen Garten eingebaut wurde. Die Nutzung des Gartens ist nach Ansicht des Gerichts kein „entbehrlicher Luxus“, sondern „sozialadäquat“. Man könne von der Klägerin weder verlangen, von dem seit ihrer Kindheit bewohnten Hanggrundstück wegzuziehen, noch den Garten nicht mehr zu nutzen.

(FG Baden-Württemberg / Redaktion)

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Fabian Klement
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