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Jahresabschlüsse müssen nun erst ab 2014 verpflichtend elektronisch an die Finanzbehörden übermittelt werden. Das Bundesfinanzministerium sieht weitere Übergangs- und Nichtbeanstandungsregelungen vor.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 05. Juli 2011 einen überarbeiteten Entwurf des Anwendungsschreibens zu § 5b EStG für Zwecke der Durchführung einer erneuten Verbandsanhörung veröffentlicht. Dem Schreiben zufolge wird die verbindliche

Einführung der so genannten E-Bilanz um ein weiteres Jahr verschoben.

Die erstmalige elektronische Übermittlung rückt damit zwar weiter nach hinten, der Umfang der Anforderungen bleibt für die Unternehmen jedoch bestehen.

Die erneute Verschiebung kommt jedoch vielen Unternehmen entgegen: Denn laut einer aktuellen BDO Studie, durchgeführt von TNS Emnid, hat bislang nur rund ein Viertel aller befragten Unternehmen mit den umfangreichen Umstellungsmaßnahmen begonnen.

Zum jetzigen Zeitpunkt fühlen sich nur 3 Prozent aller Unternehmen ausreichend über die

Anforderungen informiert, während 67 Prozent noch erheblichen Informationsbedarf haben.

Der neue BMF-Entwurf des Anwendungsschreibens hält nun sowohl für gemeinnützige Körperschaften als auch für alle anderen Steuerpflichtigen einige Übergangs- und Nichtbeanstandungsregelungen bereit.

So wird es nicht beanstandet, wenn die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2012 noch nicht gemäß § 5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung sind in diesen Fällen in Papierform abzugeben. Bei kalendergleichen

Wirtschaftsjahren bedeutet dies, dass erst für das Jahr 2013 und damit erst in 2014 elektronisch übermittelt werden muss.

Für steuerbegünstigte Körperschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art und in Fällen in- oder ausländischer Betriebsstätten verschiebt sich die erstmalige verpflichtende Übermittlung der E-Bilanz sogar auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen.

Die vehemente Kritik von Unternehmen, Verbänden sowie der steuerberatenden Berufe an den vielen Mussfeldern und dem hohen Gliederungsumfang der Taxonomie wurde ebenfalls in Teilen durch das BMF berücksichtigt. Der neue Entwurf des BMF-Schreibens enthält, zumindest was die Nutzungsmöglichkeit von Auffangpositionen anbelangt, eine klarstellende Regelung: "Ein Steuerpflichtiger, der eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung für einen bestimmten Sachverhalt nicht aus der Buchhaltung ableiten kann, kann zur Sicherstellung der rechnerischen Richtigkeit für die Übermittlung der Daten alternativ die Auffangpositionen nutzen." Auf diese Weise soll ein umfangreicher Eingriff in das Buchungsverhalten vermieden werden.

(BDO / Redaktion)

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