Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM): Weniger Bürokratie für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Ab 1.1.2013 wird die elektronische Lohnsteuerkarte, ELStAM genannt, verpflichtend eingeführt. Für Arbeitgeber bedeutet das: Sie können steuerrelevante Daten ihrer Angestellten - wie Lohnsteuerklasse, Freibeträge oder den Familienstand - über die Internetseite elster.de zentral abrufen. Für Sie als Arbeitnehmer heißt das: Sie sollten in jedem Fall die eigenen Daten überprüfen, sonst drohen Ihnen falsche Steuerbescheide mit eventuell zu hohen Nachzahlungsforderungen.
Bereits seit dem 13.9.2012 können Sie sich als Arbeitnehmer auf der Internetseite der Finanzbehörde, elster.de, zur Nutzung von ELStAM freischalten lassen. Dafür müssen Sie sich zunächst registrieren lassen und erhalten anschließend per Post einen persönlichen PIN. Mit Ihrer persönlichen PIN-Nummer können Sie sämtliche, seitens der Finanzverwaltung gespeicherte Daten, einsehen.
Prüfen Sie die Richtigkeit Ihrer bei ELStAM gespeicherten Daten oder lassen Sie sich dabei unterstützen, zum Beispiel durch einen Lohnsteuerhilfeverein. Das ist deshalb so wichtig, weil in einer ersten ELStAM-Mitteilung der Finanzverwaltung an die Bürger im Herbst
2011 festgestellt wurde, dass eine Vielzahl der Daten falsch war. Sobald Sie feststellen, dass Ihre Lohnsteuerklasse oder Ihr Familienstand unter elster.de nicht korrekt gespeichert sind, solltenSie das Ihrem zuständigen Finanzamt sofort mitteilen.
Weniger Bürokratie für alle
Grundsätzlich will das ELStAM-Verfahren Bürokratie, Kosten und Aufwand für Finanzverwaltung, Arbeitgeber und Arbeitnehmer verringern. Wahrscheinlich im Laufe der nächsten Monate wird die Finanzverwaltung dieses große Projekt erfolgreich umsetzen können.
Dann gilt für Sie als Arbeitnehmer, dass Sie sich in der Regel nicht um die Speicherung Ihrer Daten kümmern müssen.
Allerdings gilt weiterhin: Ändert sich Ihr Familienstand z. B. aufgrund einer Scheidung oder wollen Sie als Ehepartner eine andere Steuerklasse wählen, dann müssen Sie das Ihrem zuständigen Finanzamt mitteilen. Für Freibeträge gilt weiterhin, dass Sie jedes Jahr einen
neuen Antrag darauf stellen müssen.
(VLH / Redaktion)
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