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Allgemeines

Es wurde festgelegt, dass für den Veranlagungszeitraum 2011 der Finanzverwaltung die Lohn- und Rentenbezugsdaten sowie die für die Krankenversicherung und die Zahlungen für die "Riester-Verträge" elektronisch bis 28. Februar 2012 übermittelt werden sollen. Nun sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2011 folgende Probleme

festzustellen:

- Nicht alle Finanzämter haben die Daten der Bürger zu den "Riester-Zahlungen" erhalten. Deswegen weigern sich einige Finanzämter, die Einkommensteuerbescheide auch mit der

"Riester-Ermäßigung" zu erlassen, obwohl die Bürger die dafür notwendigen Unterlagen in Papierform vorgelegt haben.

- Trotz Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung wird die Einkommensteuerveranlagung mit dem Argument versagt, diese Daten wären nicht elektronisch übermittelt worden.

- Sozialleistungen wie z.B. Krankengeld werden zwar dem Finanzamt übermittelt, aber dem Steuerbürger nicht zur Kenntnis gegeben.

"Wir stellen zunehmend fest, dass die Finanzämter nur dann Steuerbescheide erstellen, wenn Arbeitgeber und Versicherer alle Daten für den Bürger an die Finanzverwaltung übermittelt haben", so Jörg Strötzel, Vorsitzender der VLH. "Wenn jedoch die entsprechenden Nachweise vom Bürger in Papierform beim Finanzamt eingereicht wurden,

verstößt es gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, wenn sich die Finanzverwaltung ausschließlich ohne weitere Prüfung auf möglicherweise fehlerhaft übermittelte Datensätze verlässt und vom Bürger vorgelegte Nachweise schlicht ignoriert."

Betroffene, welche die Einkommensteuererklärung bereits abgegeben haben, sollten ergehende Steuerbescheide genau prüfen und mit denen vom Arbeitgeber und den Versicherern erhaltenen Jahresbescheinigungen 2011 genau abgleichen. In den Fällen, in denen die Finanzverwaltung nicht sämtliche Angaben berücksichtigt oder abweicht, sollten betroffene Bürger unbedingt Einspruch gegen den ergangenen Steuerbescheid einlegen. Hierzu kommt, dass nicht alle Abweichungen von der Steuererklärung von der Finanzverwaltung entgegen der entsprechenden Vorschriften im Steuerbescheid auch erläutert werden.

(VLH /Redaktion)

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