Einkommensteuer für Lohneinkünfte nach Insolvenzeröffnung keine Masseverbindlichkeiten
Mit einem akutellen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof zur Frage der Steuerschuldnerschaft bei Einkommensteuernachzahlungen im Insolvenzverfahren geäußert (BFH, Urteil vom 24.02.2011 - VI R 21/10):
Sofern der Schuldner im Insolvenzverfahren Arbeitslohn bezieht, hat er daraus den pfändbaren Teil an den Insolvenzverwalter abzuführen. Der pfändbare Teil des Arbeitslohnes berechnet sich nach dem Nettolohn. War der Nettolohn während des lfd. Jahres zu hoch, weil zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde (z.B. durch falsche Wahl der Steuerklassen), so ergibt sich im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung eine Nachzahlung.
Bislang war strittig, wer diese Nachzahlung an das Finanzamt zu leisten hat. Im Urteilsfall forderte das Finanzamt die Steuern vom Insolvenzverwalter ein. Dieser wehrte sich und hatte letztendlich Erfolg. Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, die Steuerverbindlichkeit sei nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet und stelle somit auch keine Masseverbindlichkeit i.S. § 55 InsO dar. Daher müsse sich das Finanzamt an den Schuldner selbst wenden.
Für betroffene Schuldner bedeutet dies, insbesondere auf die Wahl der Steuerklassen ein besonderes Augenmerk zu legen.
(Steuerkanzlei Ernst Wagner / Redaktion)
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