Echte Steuerberater
beraten Sie am Telefon
Sofort & verbindlich
Antwort auf Ihre Steuerfrage
Jederzeit erreichbar
Montag - Sonntag
Unter 9 Minuten
durchschntl. Gesprächsdauer

Im Moment ist 1 Steuerberater für Sie gesprächsbereit. Wählen Sie einfach:

09008 0002 77 *

*Der Anruf kostet 2,99 € / Min. inkl. 19% MwSt. aus dem deutschen Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise.

Einkommensteuer

Mit Urteil zur Einkommensteuer 2007 vom 21. September 2012 (Az.: 3 K 1740/10) hat

das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zur Frage der regelmäßigen Arbeitsstätte eines

Piloten Stellung genommen.

Der Kläger ist von Beruf Pilot und als Flugzeugführer bei einer Fluggesellschaft beschäftigt.

Nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides 2007 wurde von dem Kläger

wegen verschiedener – hier nicht angesprochener – Streitpunkte im Jahre 2010

Klage vor dem FG erhoben.

Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahre 2011 seine bisherige Rechtsprechung

zur regelmäßigen Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers (AN) dahin geändert hatte, dass

ein AN nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte haben könne und dass der Heimatflughafen

bei einem Piloten nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen sei,

erweiterte der Kläger seine Klage. Er beantragte, den Flughafen Frankfurt nicht mehr

als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Bisher habe das Finanzamt die Fahrten

zwischen seiner Wohnung und dem Flughafen Frankfurt nur mit der Entfernungspauschale

(0,30 pro Entfernungskilometer) bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger

Arbeit berücksichtigt. Gehe man jedoch davon aus, dass das Cockpit als seine

regelmäßige Arbeitsstelle anzusehen sei, müssten die Fahrten zum Flughafen nach

Dienstreisegrundsätzen (0,30 pro tatsächlich gefahrenem Kilometer) angesetzt werden.

Die Klage war in diesem Streitpunkt (zwar) erfolgreich.

Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass verfahrensrechtlich von einer zulässigen

Klageerweiterung auszugehen sei. Eine Anfechtungsklage gegen einen Einkommensteuerbescheid sei regelmäßig auch insoweit möglich, als sie nach Ablauf der Klagefrist erweitert werde. Der Sonderfall, dass ein Kläger eindeutig zu erkennen gegeben

habe, er wolle von einem weitergehenden Klagebegehren absehen, liege hier nicht

vor. Weiter sei der BFH im Jahre 2011 von seiner früheren Rechtsprechung abgerückt,

nach der der Heimatflughafen eines Piloten als seine regelmäßige Arbeitstätte

anzusehen war. Nach der neuen Rechtsprechung sei aber bei einem Piloten davon

auszugehen, dass dieser im Cockpit des ihm zugewiesen Flugzeuges schwerpunktmäßig

tätig werde. Damit verfüge ein Pilot nicht über einen dauerhaft angelegten ortsgebundenen

Bezugspunkt seiner beruflichen Tätigkeit und gehe daher einer Auswärtstätigkeit

nach. Der Abzug der Fahrtkosten des Klägers vom und zum Flughafen

sei daher nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt.

Obwohl das FG Rheinland-Pfalz der neuen Rechtsprechung des BFH folgte, ließ es –

mit ausführlicher Begründung – die Revision zu: Sinn und Zweck der Abzugsbeschränkung

durch den Ansatz der Entfernungspauschale sei der Umstand, dass sich

der AN auf die immer gleichen Wege zu seiner regelmäßigen Arbeitstelle einstellen

und auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken könne (z.B. Fahrgemeinschaften,

Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Wohnsitznahme, o.ä.). Im Streitfall bedürfe es für

die Tätigkeit des Klägers jedoch zwingend einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers

als ortsgebundenen Ausgangs- und Endpunkt der Flugtätigkeit im Cockpit des

ihm zugewiesenen Flugzeuges für Start und Landung. Der Heimatflughafen sei – von

Besonderheiten abgesehen - auch regelmäßig Ziel und Abschluss der Flugtätigkeit

eines Piloten. Hinzu komme, dass von Piloten durch den Arbeitgeber regelmäßig verlangt

werde, im Einzugsbereich des Flughafens über eine Unterkunft zu verfügen. Der

Kläger könne sich daher auf die immer gleichen Wege von seiner Wohnung zu seinem

Heimatflughafen in unterschiedlicher Weise einstellen und auf eine Minderung

seiner Kosten hinwirken, so dass es dem Sinn und Zweck der Entfernungspauschale

entsprechen würde, den Webungskostenabzug auf die Entfernungskilometer zu beschränken.

Deswegen bedürfe es der höchstrichterlichen Klärung der Frage, ob der

Heimatflughafen eines Piloten nicht doch eine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne der

Abzugsbeschränkung der Entfernungspauschale darstelle. Demnach sei die Revision

zuzulassen.

(FG Rheinland-Pfalz / Redaktion)

Für weitere Details oder Rückfragen stehen Ihnen die teilnehmenden Steuerberater der Deutschen-Steuerberatungshotline unter der Telefonnummer 0900 / 1000 277 - 0 gerne zur Verfügung. Der Anruf kostet 1,99 EUR/ Min. inkl. 19% MwSt aus dem dt. Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise. Die Abrechnung erfolgt sekundengenau.

Hinweis: Die Steuernews sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an den Artikeln liegen, sofern nicht anders vermerkt, bei der Deutschen-Steuerberatungshotline. Nachdruck, Verwendung auf Internetseiten (auch Kopien in Foren) und Veröffentlichung, auch auszugsweise, sind nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet. Wenn Sie unsere Steuernews für so wichtig halten, dass Sie sie weitergeben möchten, belassen Sie es bei einem Hinweis, den Sie mit dem kompletten Artikel auf unserer Internetseite verlinken. Danke.

Für weitere Fragen und Details

Unsere Steuerberater beantworten Ihre Steuerfragen:

Fabian Klement
Fabian Klement
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Kundenbewertungen zur Deutschen Steuerberatungshotline

Das sagen bisherige Anrufer:

"Sehr kompetenter und netter Kontakt! Wie immer werden Aufträge bestens erledigt und es erfolgt immer ein "Overdeliver". :-) Besten Dank. "

22.04.2026
"Sehr kompetente, schnelle und zugleich pragmatische Beratung. Die steuerlichen Fragestellungen wurden schnell durchdrungen und klar erläutert, mit nachvollziehbaren und umsetzbaren Empfehlungen. "

21.04.2026
"200% Weiterempfehlung! Auf einer Skala von 1-10: eine 20!! Ich habe mich zum wiederholten Mal an Herrn Wegner gewandt. Seine Antworten sind von vorzüglicher Sachkunde, sehr detailiert und sehr gut erklärt. Dieses Mal ging es um einen sehr unübliche Konstellation im Kontext USt. Seine Antwort war nicht nur inhaltlich perfekt, sondern zusätzlich auch sehr schnell"

20.04.2026
"100 % Empfehlung! Ich bin äußerst zufrieden mit der fachlich fundierten, ausführlichen Beratung in einem komplexen Fall, die mich auf viele Sachverhalte aufmerksam gemacht hat. Die Antwort kam sehr schnell und auch auf meine Rückfragen kam erneut eine ausführliche Antwort. Ich fühle mich sehr gut informiert und kann nun eine gute und rechtssichere Entscheidung treffen. Vielen Dank!"

20.04.2026
"Wurde sehr umfassend und verständlich beraten. Jederzeit wieder."

20.04.2026
"Meine steuerlichen Fragen wurden mir in sehr kurzer Zeit beantwortet. Ich war begeistert das die Antwort sehr ausführlich und gut beschrieben worden ist, mit einigen Beispielen und Auszügen ähnlicher Gerichtsbeschlüssen. Ich kann Herr Wegner bestens weiterempfehlen. Danke "

18.04.2026
"Excellent and professional support. He quickly understood the legal and factual complexity of my case involving Familienkasse. His assessment was clear, detailed, and easy to understand, with practical recommendations on deadlines, objection strategy, and next steps."

17.04.2026
"Der erste Steuerfachmann, der sich bemüht, zu helfen. Dankeschön "

17.04.2026
"Sehr geehrter Herr Wegner, Meine Frau und ich sind überwältigt! Wir suchten seit fast einem Jahr eine Antwort auf unsere Fragen und Bedenken und niemand hat uns auch nur annähernd so umfangreiche, begründete und präzise Antworten gegeben wie sie! Ihre detaillierten Angaben zeigen auch, dass Sie sich äusserst professionell mit unserer steuerlichen Situation, die sowohl Deutschland als auch Deutschland betrifft, beschäftigt haben. Wir können Sie nur auf das vollste Empfehlen und bedauern nur, dass wir nicht mehr wie 5 Sterne hergeben können!!! Mit freundlichen Grüßen Helga und W. F. "

17.04.2026
"Ich habe Herrn Wegner für die steuerliche Erfassung meines NFT-Projekts auf der Hedera-Blockchain kontaktiert und bin absolut begeistert. Besonders beeindruckt hat mich die tiefe fachliche Spezialisierung: Statt allgemeiner steuerlicher Floskeln erhielt ich eine fundierte Analyse zur Bestimmung des Leistungsorts im Drittland (§ 3a Abs. 5 UStG) unter Einbeziehung von Geo-IP-Logs und aktuellster Rechtsprechung. Die Beratung war extrem strukturiert, preislich absolut fair (Festpreis!) und gab mir die nötige Sicherheit für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung. Wer im Krypto-Bereich einen Profi sucht, der technische Daten rechtlich präzise einordnet und beim ELSTER-Fragebogen unterstützt, ist hier genau richtig. Vielen Dank für die erstklassige Hilfe!"

17.04.2026
"Exzellente Beratung auf höchstem Niveau "

17.04.2026
"Alle Punkte wurden schnell und umfassend geklaert. Die Erlaeuterungen waren sehr gut verstaendlich !! Gerne wieder."

16.04.2026
"Sehr gut und informativ, Herr Wegner ist auf alle unsere Fragen sehr detailliert eingegangen"

16.04.2026
"Herr Wegner hat uns sehr schnell, freundlich und verständlich mit ausführlichen Antworten weitergeholfen!"

16.04.2026
"Hervorragend! Detailliert. Verständlich. Schritt für Schritt erklärt. Bezieht verschiedene Aspekte mit ein. Verweis auf Recht, Norm und deren Anwendungen der Praxis. Konkrete Analyse. Handlungsempfehlungen. 100% Weiterempfehlung! DANKE"

15.04.2026
"Super schnelle, verständliche Beratung in wirklich anspruchsvollen Fragen,mit Fakten die ich selbst nie beachtet hätte, man merkt richtig den Fachmann,der auch meine nachträglich gestellten Fragen gerne beantwortet hat. Ich bin absolut zufrieden, und kann Herrn Wegner sehr gerne weiter empfehlen. "

15.04.2026
"Herr Wegner hat all meine teilweise komplizierten Sachverhalte und Fragen extrem ausführlich, sehr verständlich und in kürzester Zeit kompetent beantworten können. Auch auf Rückfragen hat er entsprechend Bezug kommen. Ich kann seine Beratung uneingeschränkt empfehlen!"

15.04.2026
"Alle Fragen bzgl. Doppelbesteuerungsabkommen wurden sehr rasch und ausführlich beantwortet. Daraus abgeleitet wurden von Hr. Wegner schlüssige und nachvollziehbare Handlungsempfehlungen für die Steuererklärung gegeben."

14.04.2026
"Sehr ausführlich und verständlich, alle Fragen wurden zur Zufriedenheit beantwortet und ich bin froh, Sie kontaktiert zu haben"

14.04.2026
"Schnelle, ausführliche und nachvollziehbare Auskunft bei einem komplexen Fall. Ich bin mit der Stringenz der Antwort, der Ausführlichkeit der Ausführungen und der schnellen Bearbeitung sehr zufrieden. Neben den rein steuerlichen Aspekten wurden auch allgemeine Aspekte der Wirtschaftlichkeit in die Betrachtung einbezogen. Sehr gerne wieder."

10.04.2026
4,8 von 5 Sterne auf der Grundlage von 6373 Bewertungen
Unsere Steuerberater sind erreichbar unter 09008 0002 77