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Einkommensteuer

Mit Urteil zur Einkommensteuer 2007 vom 21. September 2012 (Az.: 3 K 1740/10) hat

das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zur Frage der regelmäßigen Arbeitsstätte eines

Piloten Stellung genommen.

Der Kläger ist von Beruf Pilot und als Flugzeugführer bei einer Fluggesellschaft beschäftigt.

Nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides 2007 wurde von dem Kläger

wegen verschiedener – hier nicht angesprochener – Streitpunkte im Jahre 2010

Klage vor dem FG erhoben.

Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahre 2011 seine bisherige Rechtsprechung

zur regelmäßigen Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers (AN) dahin geändert hatte, dass

ein AN nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte haben könne und dass der Heimatflughafen

bei einem Piloten nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen sei,

erweiterte der Kläger seine Klage. Er beantragte, den Flughafen Frankfurt nicht mehr

als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Bisher habe das Finanzamt die Fahrten

zwischen seiner Wohnung und dem Flughafen Frankfurt nur mit der Entfernungspauschale

(0,30 pro Entfernungskilometer) bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger

Arbeit berücksichtigt. Gehe man jedoch davon aus, dass das Cockpit als seine

regelmäßige Arbeitsstelle anzusehen sei, müssten die Fahrten zum Flughafen nach

Dienstreisegrundsätzen (0,30 pro tatsächlich gefahrenem Kilometer) angesetzt werden.

Die Klage war in diesem Streitpunkt (zwar) erfolgreich.

Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass verfahrensrechtlich von einer zulässigen

Klageerweiterung auszugehen sei. Eine Anfechtungsklage gegen einen Einkommensteuerbescheid sei regelmäßig auch insoweit möglich, als sie nach Ablauf der Klagefrist erweitert werde. Der Sonderfall, dass ein Kläger eindeutig zu erkennen gegeben

habe, er wolle von einem weitergehenden Klagebegehren absehen, liege hier nicht

vor. Weiter sei der BFH im Jahre 2011 von seiner früheren Rechtsprechung abgerückt,

nach der der Heimatflughafen eines Piloten als seine regelmäßige Arbeitstätte

anzusehen war. Nach der neuen Rechtsprechung sei aber bei einem Piloten davon

auszugehen, dass dieser im Cockpit des ihm zugewiesen Flugzeuges schwerpunktmäßig

tätig werde. Damit verfüge ein Pilot nicht über einen dauerhaft angelegten ortsgebundenen

Bezugspunkt seiner beruflichen Tätigkeit und gehe daher einer Auswärtstätigkeit

nach. Der Abzug der Fahrtkosten des Klägers vom und zum Flughafen

sei daher nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt.

Obwohl das FG Rheinland-Pfalz der neuen Rechtsprechung des BFH folgte, ließ es –

mit ausführlicher Begründung – die Revision zu: Sinn und Zweck der Abzugsbeschränkung

durch den Ansatz der Entfernungspauschale sei der Umstand, dass sich

der AN auf die immer gleichen Wege zu seiner regelmäßigen Arbeitstelle einstellen

und auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken könne (z.B. Fahrgemeinschaften,

Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Wohnsitznahme, o.ä.). Im Streitfall bedürfe es für

die Tätigkeit des Klägers jedoch zwingend einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers

als ortsgebundenen Ausgangs- und Endpunkt der Flugtätigkeit im Cockpit des

ihm zugewiesenen Flugzeuges für Start und Landung. Der Heimatflughafen sei – von

Besonderheiten abgesehen - auch regelmäßig Ziel und Abschluss der Flugtätigkeit

eines Piloten. Hinzu komme, dass von Piloten durch den Arbeitgeber regelmäßig verlangt

werde, im Einzugsbereich des Flughafens über eine Unterkunft zu verfügen. Der

Kläger könne sich daher auf die immer gleichen Wege von seiner Wohnung zu seinem

Heimatflughafen in unterschiedlicher Weise einstellen und auf eine Minderung

seiner Kosten hinwirken, so dass es dem Sinn und Zweck der Entfernungspauschale

entsprechen würde, den Webungskostenabzug auf die Entfernungskilometer zu beschränken.

Deswegen bedürfe es der höchstrichterlichen Klärung der Frage, ob der

Heimatflughafen eines Piloten nicht doch eine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne der

Abzugsbeschränkung der Entfernungspauschale darstelle. Demnach sei die Revision

zuzulassen.

(FG Rheinland-Pfalz / Redaktion)

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