Entgelt eines Kapitalanlegers für die Auswahl zwischen Gewinnstrategien des Verwalters istnicht als Werbungskosten abziehbar
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28.10.2009 VIII R 22/07 entschieden, dass Entgelte an
Vermögensverwalter, die Kapitalanleger neben den im Übrigen zu zahlenden Verwaltungsgebühren
für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien des Verwalters zu zahlen haben, zu den
Anschaffungskosten der erworbenen Kapitalanlagen gehören. Somit sind sie nicht den sofort
abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen!
Solche (Sonder-)Entgelte betreffen allein den (einkommensteuerrechtlich nicht abziehbaren)
Aufwand für die Anschaffung von Kapitalanlagen, wenn der Anleger bereits im Zeitpunkt der
Entgeltzahlung die Entscheidung zum Erwerb von Kapitalanlagen grundsätzlich getroffen hat und der
Aufwand seiner Art nach, wie beispielsweise derjenige für Beratungs-, Gutachten- und Konzeptleistungen, auf diesen Erwerb bezogen ist.
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