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Allein stehende Steuerpflichtige, zu deren Haushalt ein Kind gehört, für das ihnen der Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Allein stehend in diesem Sinne sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen des Ehegatten-Splittings erfüllen und nicht mit einem Partner zusammenleben. Mit dem Entlastungsbetrag sollen die höheren Kosten, die ein Haushalt eines Alleinerziehenden gegenüber einem Haushalt von in Partnerschaft lebenden Personen mit sich bringt, ausgeglichen werden. Heiratet ein Steuerpflichtiger im Laufe eines Kalenderjahres, so hat er grundsätzlich für das ganze Kalenderjahr Anspruch auf die Anwendung des Ehegatten-Splittings.

Diesen Vorteil muss er aber nicht in Anspruch nehmen; insbesondere im Jahre der Eheschließung können Ehegatten sich steuerlich so behandeln lassen, als sei die Ehe nicht geschlossen worden. Ihr Einkommen wird dann nach den für Unverheiratete geltenden Regelungen ermittelt. Machen Ehegatten von diesem Wahlrecht Gebrauch, so steht demjenigen, der bis zur Eheschließung als allein stehend anzusehen war, anteilig bis zum Monat der Eheschließung der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 20.07.2011 (Az. 1 K 2232/06) entschieden hat.

Das Finanzamt hatte die Gewährung des Entlastungsbetrags versagt, weil die Klägerin grundsätzlich die Voraussetzungen des Ehegatten-Splittings, nämlich Eheschließung im laufenden Kalenderjahr, erfüllt habe. Die Richter sahen es hingegen als maßgeblich an, dass die Klägerin sich dafür entschieden hatte, im Veranlagungszeitraum der Eheschließung so besteuert zu werden, als sei die Ehe nicht geschlossen worden. Jedenfalls bis zum Monat der Eheschließung sei sie daher so zu behandeln, als habe sie die Voraussetzungen des Ehegatten-Splittings nicht erfüllt.

(Finanzgericht Berlin-Brandenburg / Redaktion)

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