Echte Steuerberater
beraten Sie am Telefon
Sofort & verbindlich
Antwort auf Ihre Steuerfrage
Jederzeit erreichbar
Montag - Sonntag
Unter 9 Minuten
durchschntl. Gesprächsdauer

 Derzeit sind alle Steuerberater im Gespräch oder offline. Sie haben jetzt aber die Möglichkeit einen Beratungstermin zu vereinbaren.

09008 0002 77 *

*Der Anruf kostet 2,99 € / Min. inkl. 19% MwSt. aus dem deutschen Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise.

Erbschaftsteuer

Der für die Erbschaft- und Schenkungssteuer zuständige 3. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat mit Urteil vom 19.09.2012 entschieden, dass der Jahreswert von Nutzungen eines Wirtschaftsguts, das für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungssteuer nach den §§ 157 ff. BewG mit dem Verkehrswert angesetzt wird, nicht nach § 16 BewG gedeckelt werden darf (Az.3 K 194/12).

Zum Hintergrund: Seit dem Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes am 1. Januar 2009 werden - entsprechend der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts - alle wesentlichen Vermögensgruppen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungssteuer mit dem gemeinen Wert (bzw. Verkehrswert) angesetzt.

§ 177 BewG bestimmt ausdrücklich, dass den Bewertungen des Grundvermögens der gemeine Wert zugrunde zu legen ist. Die Berücksichtigung von Grundstücksbelastungen ist dabei grds. nicht vorgesehen. § 198 BewG erlaubt es dem Steuerpflichtigen aber, den Nachweis eines niedrigeren Verkehrswertes zu führen. Der Gesetzgeber hat dabei die Möglichkeit zugelassen, dass der niedrigere Verkehrswert auch aus der Belastung des Grundbesitzes mit einem Nutzungsrecht resultieren kann.

Wird das Nutzungsrecht - im Streitfall handelte es sich um ein Wohnrecht - allerdings nicht bereits bei der Ermittlung des Grundbesitzwertes berücksichtigt, ist es (im Umkehrschluss zu § 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG) bei der Festsetzung der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer abzuziehen. Es ist dann „nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes" zu bewerten. In diesem Fall kommt grds. auch die Vorschrift des § 16 BewG zur Anwendung. Danach kann bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsgutes der Jahreswert dieser Nutzungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut „nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert" durch 18,6 geteilt wird. Anders als bei einer Berücksichtigung der Nutzungen im Rahmen des nachgewiesenen niedrigeren Verkehrswertes nach § 198 BewG findet bei einem Abzug der Nutzungen bei der Erbschaft­- bzw. Schenkungsteuer somit eine wertmäßige Deckelung des Jahreswertes statt.

Je nachdem, ob die Nutzungen somit bei dem Nachweis eines niedrigeren Verkehrswertes im Rahmen der Feststellung des Grundbesitzwertes oder bei der Festsetzung der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer berücksichtigt werden, können sich bei identischem Sachverhalt und gleicher steuerlicher Leistungsfähigkeit somit stark unterschiedliche Steuerbelastungen ergeben, die alleine aus den unterschiedlichen Berechnungsmöglichkeiten resultieren.

Der 3. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hält dieses Ergebnis für nicht folgerichtig und begrenzt § 16 BewG deshalb in verfassungskonformer Weise dahingehend, dass die Vorschrift nicht zur Anwendung kommt, wenn es sich bei dem „nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende[n] Wert" um den nach §§ 157 ff. BewG ermittelten Verkehrswert des Wirtschaftsgutes handelt.

Der Deckelungsvorschrift des § 16 BewG liegt die gesetzgeberische Überlegung zugrunde, dass der Wert der Nutzungen nicht den Wert des Eigentums als Vollrecht übersteigen soll. Dieses Ergebnis trat regelmäßig dann ein, wenn als „nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende[r] Wert" eines Wirtschaftsgutes der unrealistisch niedrige Einheits- oder Bedarfswerte angesetzt wurde. § 16 BewG sorgte dann dafür, dass auch der Wert der Nutzungen auf dieses unrealistisch niedrige Wertniveau herabgesenkt wurde.

Diese Deckelung ist jedoch nach Auffassung des 3. Senats dann nicht mehr geboten und gerechtfertigt, wenn das belastete Wirtschaftsgut - wie vom Bundesverfassungsgericht vorgeschrieben - nach §§ 157 ff. BewG mit dem Verkehrswert angesetzt wird. In diesem Fall verhinderte die Anwendung des § 16 BewG vielmehr eine Verkehrsbewertung der Nutzungen, die ebenfalls verfassungsrechtlich geboten ist.

Der 3. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat die Revision zugelassen. Ein Revisionsaktenzeichen des Bundesfinanzhofs liegt derzeit noch nicht vor.

(Nds. FG / Redaktion)

Für weitere Details oder Rückfragen stehen Ihnen die teilnehmenden Steuerberater der Deutschen-Steuerberatungshotline unter der Telefonnummer 0900 / 1000 277 - 0 gerne zur Verfügung. Der Anruf kostet 1,99 EUR/ Min. inkl. 19% MwSt aus dem dt. Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise. Die Abrechnung erfolgt sekundengenau.

Hinweis: Die Steuernews sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an den Artikeln liegen, sofern nicht anders vermerkt, bei der Deutschen-Steuerberatungshotline. Nachdruck, Verwendung auf Internetseiten (auch Kopien in Foren) und Veröffentlichung, auch auszugsweise, sind nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet. Wenn Sie unsere Steuernews für so wichtig halten, dass Sie sie weitergeben möchten, belassen Sie es bei einem Hinweis, den Sie mit dem kompletten Artikel auf unserer Internetseite verlinken. Danke.

Für weitere Fragen und Details

Aktuell sind leider alle Steuerberater im Gespräch oder offline

Sie haben aber die Möglichkeit, jetzt einen Termin zu vereinbaren. Geben Sie hierfür bitte drei Terminvorschläge an. Ein passender Steuerberater wird Sie dann an Ihrem Wunschtermin beraten.

: Uhr
: Uhr
: Uhr

Kundenbewertungen zur Deutschen Steuerberatungshotline

Das sagen bisherige Anrufer:

"Wir sind mit der Beratung durch Herrn Wegner rund um unseren Wegzug ins Ausland sehr zufrieden. Unsere Fragen zu Doppelbesteuerung sowie zur beschränkten und unbeschränkten Steuerpflicht wurden klar, verständlich und sehr ausführlich beantwortet, auch bei den etwas komplizierteren Zusammenhängen und Feinheiten. Besonders positiv fanden wir die schnelle Rückmeldung, die zuverlässige Kommunikation und seine angenehme, professionelle Art. Man merkt, dass hier viel Erfahrung und Fachwissen vorhanden sind. Wir haben uns gut aufgehoben gefühlt und können Herrn Wegner uneingeschränkt weiterempfehlen!!! "

26.11.2025
"Komplexer steuerlicher Sachverhalt wurde sehr ausführlich und verständlich erklärt. Sehr empfehlenswert. "

26.11.2025
"sehr ausführlich und engagiert, am Ende die Zusammenfassung, vielen Dank"

26.11.2025
"Herr Wegners Beratung war überaus hilfreich. Er hat außergewöhnlich schnell und auch weit außerhalb der regulären Arbeitszeiten auf meine ursprüngliche Fragestellung sowie auf mehrere Folgefragen reagiert. Gerade bei zeitlichen Engpässen kann ich seine Beratung zu Steuerfragen sehr empfehlen."

25.11.2025
"In der Sache kompetent und bei Nachfragen geduldig. Perfekt!"

25.11.2025
"Sehr gute Vorbereitung auf meinen Fall! - Ich habe einen großen Teilerfolg erzielt! Sehr gute, ausführliche Beratung."

25.11.2025
"Sehr schnelle, kompetente und verständlich formulierte Antwort. Kann ich nur empfehlen!"

25.11.2025
"Sehr ausführliche Antwort zu komplexe Sachverhalt. Ich kann und würde auf jeden Fall weiter empflehlen"

24.11.2025
"Nach seiner Ersteinschätzung zu meinem Fragekatalog hat Herr Wegner mir sofort Klarheit, hohes Analysevermögen und strukturiertes Denken gezeigt. Ich wurde von seiner Antwort absolut nicht enttäuscht: Fachliche Kompetenz, Ausführlichkeit, strukturierte Darstellung und Verständlichkeit bei der Beantwortung meines Anliegens rund um das Thema Anerkennung von ausländischen Kapitalverlusten (ausländische Wertpapiere, die wertlos geworden sind) sind die Merkmale der vertieften Steuerberatung von Herrn Wagner. Besonders positiv hervorheben möchte ich: 1. Die sehr strukturierte Darstellung mit Zusammenfassung der Kernaussagen 2. Die Erklärung der gesetzlichen Grundlagen und Verwaltungsauffassungen im Bezug zu gewordenen wertlosen Wertpapieren mit ihren Besonderheiten 3. Konkrete Antworten mit ihren Besonderheiten 4. Klare Handlungsempfehlung mit entsprechenden Musterschreiben. Insgesamt eine exzellente Beratung auf sehr hohem fachlichem Niveau, kombiniert mit einer starken Auseinandersetzung der Thematik. Ich würde Herrn Wegner jederzeit weiterempfehlen und werde mich bei zukünftigen steuerlichen Spezialfragen sehr gern wieder an ihn wenden. Leider kann ich nicht 6 Sterne geben, aber ich würde gern !!!! "

24.11.2025
"Sehr schnelle und ausführliche Antwort auf meine Fragestellung. Besten Dank."

22.11.2025
"Vielen Dank für die ausführliche Klärung meines Sachverhalts."

21.11.2025
"Ich bedanke mich für die ausführliche Beratung . Die Erklärungen waren sehr verständlich, gründlich und exakt auf meine Probleme zugeschnitten. Ich kann Herr Wegner nur bestens empfehlen"

21.11.2025
"Ich bin mit der Beratung durch Herrn Wegner in jeder Hinsicht außerordentlich zufrieden. Die Fragestellung war relativ komplex (Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG im Zusammenhang mit PR-Paketen für Influencer, Abgrenzung zwischen Werbeaufwand und Geschenken, praktische Umsetzung über Lohnsteuer-Anmeldung etc.), und ich hatte im Vorfeld bereits sehr unterschiedliche und teils widersprüchliche Aussagen erhalten. Herr Wegner hat diese Themen nicht nur fachlich korrekt beantwortet, sondern auch in einer Tiefe und Klarheit erläutert, die es mir ermöglicht hat, die zugrunde liegende Systematik wirklich zu verstehen und sauber in der Praxis umzusetzen. Besonders positiv hervorheben möchte ich: die sehr strukturierte Darstellung (Schritt-für-Schritt-Aufbau, klare Gliederung, Zusammenfassung der Kernaussagen), die verständliche Erklärung der gesetzlichen Grundlagen und Verwaltungsauffassungen, die praxisnahen Hinweise zur konkreten Umsetzung (Lohnsteuer-Anmeldung über ELSTER, Dokumentationsanforderungen, Umgang mit Werbeaufwand vs. Geschenk, Auswirkungen auf die Betriebsausgabenabzugsfähigkeit), sowie die Beispiele mit konkreten Zahlen, die mir die Übertragung auf meine eigene Kostenstruktur deutlich erleichtert haben. Ich hatte zu keinem Zeitpunkt das Gefühl, mit Standard-Floskeln abgespeist zu werden, sondern den Eindruck, dass sich Herr Wegner intensiv mit meinem speziellen Sachverhalt auseinandergesetzt hat. Die Antworten waren individuell, detailliert und gleichzeitig gut lesbar aufbereitet – ideal für jemanden, der als Unternehmerin Entscheidungen treffen muss, ohne selbst Steuerprofi zu sein. Insgesamt eine Beratung auf sehr hohem fachlichen Niveau, kombiniert mit einer außergewöhnlich guten Verständlichkeit und Praxisnähe. Ich würde Herrn Wegner jederzeit weiterempfehlen und werde mich bei zukünftigen steuerlichen Spezialfragen sehr gern wieder an ihn wenden."

21.11.2025
"Wir fühlen uns sehr gut und ausführlich beraten!"

20.11.2025
"Danke für die zügige und professionelle Hilfe. Sehr umfangreich und leicht erklärt. Direkt auf den Punkt und mein Anliegen verstanden. Danke auch für die Beantwortung von Fragen, die mit Sicherheit noch aufgekommen wären. "

19.11.2025
"Die Beratung von Herrn Wegner war extrem schnell, kompetent, ausführlich und sehr genau. Es wurden jegliche Fragen vollumfänglich geklärt, es wurde auf alle Sachverhalte eingegangen und sogar weiterführende Informationen wurden geliefert. Das war die beste steuerliche Beratung, die ich bisher hatte! Ich kann Herrn Wegner uneingeschränkt weiterempfehlen und komme mit meinen zukünftigen Steuerfragen gerne wieder auf ihn zurück."

19.11.2025
"Ich bin umfassend und prompt Beraten worden und vollauf zufrieden. Ich würde die Möglichkeit hier immer wieder nutzen. "

19.11.2025
"Super schnelle und kompetente Antwort. Vielen Dank!"

18.11.2025
"Alle Fragen verständlich und ausführlich geklärt."

18.11.2025
"ervorragende Beratung und Unterstützung! Ich möchte mich herzlich bei Herrn Wegner bedanken, der mir in meinen steuerlichen Angelegenheiten unglaublich weitergeholfen hat. Ich hatte mit sehr komplexen Themen zu kämpfen, die für mich als Laien zunächst überwältigend waren, zumal man auf viel Desinformationen trifft. Doch Herr Wegner hat mir alles verständlich und transparent erklärt und Klarheit in die Situation gebracht. Besonders beeindruckt hat mich die Geduld, mit der er jede meiner Rückfragen ausführlich beantwortet hat. Auch in schwierigen und oft unübersichtlichen Themenbereichen hat Herr Wegner den Durchblick. Man merkt sofort, dass er die aktuellen Gesetzeslagen sehr genau kennt und auf dem neuesten Stand ist – und das hat mir das Gefühl gegeben, wirklich gut beraten zu sein. Ich schätze seine professionelle Herangehensweise und weiß, dass ich bei der nächsten steuerlichen Frage direkt an Herrn Wegner herantreten werde. Als Steuerberater kann ich Herrn Wegner uneingeschräkt empfehlen!"

16.11.2025
4,8 von 5 Sterne auf der Grundlage von 6098 Bewertungen
Unsere Steuerberater sind erreichbar unter 09008 0002 77