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Die Erhebung von Grundsteuer in Berlin verstößt jedenfalls im Jahre 2007 nicht gegen das Grundgesetz. Das entschied jetzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 16.02.2011 (Az. 3 K 3096/07).

Die Kläger hatten u.a. moniert, dass die unterschiedlichen Hauptfeststellungszeitpunkte im Westteil und im Ostteil Berlins – für den Westteil wird die Grundsteuer auf der Grundlage der Wertverhältnisse des Jahres 1964 erhoben, für den Ostteil sind die Wertverhältnisse des Jahres 1935 maßgeblich – nicht mehr gerechtfertigt seien; zudem hielten sie die Anhebung des Hebesatzes von 660 % auf 810 % zum 01. Januar 2007 für sittenwidrig. Sie verwiesen darauf, dass die Belastung von Grundvermögen in Berlin danach doppelt so hoch sei wie im Durchschnitt der Bundesrepublik, so dass die Steuerpflichtigen übermäßig besteuert würden.

Diesen Argumenten folgten die Richter des Finanzgerichts nicht, sondern betonten, dass es das Recht einer jeden Gemeinde, und damit auch der Stadt Berlin, sei, selbst zu entscheiden, auf welche Weise die kommunale Aufgabenerfüllung finanziert wird. Folglich dürften auch die Hebesätze für die Grundsteuer angehoben werden, solange die Grundsteuer danach nicht eine erdrosselnde Wirkung habe. Das sei jedoch erst dann der Fall, wenn nicht nur ein betroffener Grundbesitzer, sondern die Gesamtheit der Grundsteuerpflichtigen unter normalen Umständen die sie treffende Grundsteuer nicht aufbringen könnten.

Eine erdrosselnde Wirkung konnte das Gericht aber nicht einmal bei den Klägern selbst und noch weniger bei der Gesamtheit der betroffenen Steuerpflichtigen feststellen. Hinsichtlich der Einwendungen die unterschiedlichen Hauptfeststellungszeitpunkte im West- und Ostteil Berlins betreffend – die die Kläger eigentlich gegen den dem Grundsteuerbescheid zugrundeliegenden Einheitswertbescheid hätten geltend machen müssen – verwiesen die Richter auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, dass diese Situation jedenfalls bis zum Jahre 2007 hinzunehmen sei.

(FG Berlin-Brandenburg / Redaktion)

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