Echte Steuerberater
beraten Sie am Telefon
Sofort & verbindlich
Antwort auf Ihre Steuerfrage
Jederzeit erreichbar
Montag - Sonntag
Unter 9 Minuten
durchschntl. Gesprächsdauer

 Derzeit sind alle Steuerberater im Gespräch oder offline. Sie haben jetzt aber die Möglichkeit einen Beratungstermin zu vereinbaren.

09008 0002 77 *

*Der Anruf kostet 2,99 € / Min. inkl. 19% MwSt. aus dem deutschen Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise.

Allgemeines

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) in gleich zwei Urteilen entschieden, dass zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss. Der Nachweis kann vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden.

Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Hierzu gehören insbesondere Krankheitskosten und zwar auch dann, wenn sie der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, unter der ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind des Steuerpflichtigen leidet.

Im ersten Verfahren stand die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche in Streit. Der Sohn der Kläger besuchte auf ärztliches Anraten ein Internat mit integriertem Legastheniezentrum. Die Kläger hatten auf die Übernahme der Schulkosten durch den Landkreis verzichtet. Statt dessen machten sie den Schulbeitrag, Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Therapiekosten als außergewöhnliche Belastungen erfolglos beim Finanzamt geltend. Auch die daraufhin erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Denn Aufwendungen für eine Legasthenietherapie (im Streitfall mit Unterbringung in einem entsprechenden Internat) seien nur dann als Krankheitskosten gemäß § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn der Lese- und Rechtschreibschwäche Krankheitswert zukomme und die Aufwendungen zum Zwecke ihrer Heilung oder Linderung getätigt würden. Dies sei nach ständiger Rechtsprechung des BFH durch Vorlage eines vor der Behandlung ausgestellten amtsärztlichen Attestes oder eines Attestes des medizinischen Dienstes einer öffentlichen Krankenversicherung nachzuweisen.

In der zweiten Sache war streitig, ob die Anschaffungskosten für neue Möbel als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn sich die Kläger wegen Asthmabeschwerden ihres Kindes zum Erwerb veranlasst sehen. Auch hier blieb die Klage vor dem Finanzgericht (FG) ohne Erfolg, da die konkrete Gesundheitsgefährdung durch die alten Möbel nicht durch ein amtsärztlichen Attest nachgewiesen worden sei.

Auf die Revision der Kläger hat der BFH beide Vorentscheidungen aufgehoben und unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Krankheit und medizinische Indikation der den Aufwendungen zugrundeliegenden Behandlung nicht länger vom Steuerpflichtigen nur durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen werden können.

Ein solch formalisiertes Nachweisverlangen ergebe sich nicht aus dem Gesetz und widerspreche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Diese obliege dem FG. Das FG und nicht der Amtsarzt oder eine vergleichbare Institution habe die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Zwar verfüge das FG nicht über eine medizinische Sachkunde und müsse deshalb regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Indikation der streitigen Maßnahme einholen.

Es sei aber nicht ersichtlich warum nur ein Amtsarzt oder etwa der medizinische Dienst einer öffentlichen Krankenversicherung, nicht aber ein anderer Mediziner die erforderliche Sachkunde und Neutralität besitzen soll, die medizinische Indikation von nicht nur für Kranke nützliche Maßnahmen objektiv und sachverständig beurteilen zu können.

Die Befürchtung der Finanzbehörden und des dem Verfahren beigetretenen Bundesministeriums der Finanzen, es könnten Gefälligkeitsgutachten erstattet werden, teilte der BFH nicht. Auch sei das Verlangen nach einer amtsärztlichen oder vergleichbaren Stellungnahme zur Missbrauchsabwehr nicht erforderlich. Denn durch ein von einem Beteiligten vorgelegtes Privatgutachten, beispielsweise des behandelnden Arztes könne der Nachweis der Richtigkeit des klägerischen Vortrags und damit der medizinischen Indikation einer Heilmaßnahme ohnehin nicht geführt werden. Ein solches sei lediglich als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen.

Quelle: BFH Urteile vom 11.11.2010 Az. VI R 17/09 und VI R 16/09

Für weitere Details oder Rückfragen stehen Ihnen die teilnehmenden Steuerberater der Deutschen-Steuerberatungshotline unter der Telefonnummer 0900 / 1000 277 - 0 gerne zur Verfügung. Der Anruf kostet 1,99 EUR/ Min. inkl. 19% MwSt aus dem dt. Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise. Die Abrechnung erfolgt sekundengenau.

Hinweis: Die Steuernews sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an den Artikeln liegen, sofern nicht anders vermerkt, bei der Deutschen-Steuerberatungshotline. Nachdruck, Verwendung auf Internetseiten (auch Kopien in Foren) und Veröffentlichung, auch auszugsweise, sind nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet. Wenn Sie unsere Steuernews für so wichtig halten, dass Sie sie weitergeben möchten, belassen Sie es bei einem Hinweis, den Sie mit dem kompletten Artikel auf unserer Internetseite verlinken. Danke.

Für weitere Fragen und Details

Aktuell sind leider alle Steuerberater im Gespräch oder offline

Sie haben aber die Möglichkeit, jetzt einen Termin zu vereinbaren. Geben Sie hierfür bitte drei Terminvorschläge an. Ein passender Steuerberater wird Sie dann an Ihrem Wunschtermin beraten.

: Uhr
: Uhr
: Uhr

Kundenbewertungen zur Deutschen Steuerberatungshotline

Das sagen bisherige Anrufer:

"Herzlichen Dank für die schnelle kompetente Info kann Sie nur weiterempfehlen Nochmals herzlichen Dank J. B."

20.08.2025
"Alles wie gewünscht erledigt, auch eine Nachfrage wurde beantwortet"

19.08.2025
"Vielen Dank für die prompte, zuverlässige und sehr kompetente Zusammenarbeit!"

18.08.2025
"Sehr gute Reaktionszeit. Beantwortung meiner Frage. Eingehen auf wichtige Aspekte. Tips für die Einreichung der Unterlagen bei der EkSt-Veranlagung. Alles Super - vielen Dank"

15.08.2025
"Professionell, lösungsorientiert und so aufbereitet, dass die Zusammenarbeit leicht von der Hand ging – vielen Dank! "

13.08.2025
"Sehr schnell und gute Hinweise. Vielen Dank."

12.08.2025
"Perfekte Antwortzeit. Eine für mich als Laien kompetente Antwort. Auch zügige Beantwortung einer Rückfrage zu meiner Zufriedenheit. Ich bin sehr zufrieden mit diesem Service. Weiter so!"

11.08.2025
"Freundlich, kompetent und auch für Nachfragen gut erreichbar."

11.08.2025
" Frau Fey hat mich zielgerichtet und umfassend für eine evtl. Auseinandersetzung mit dem FA `aufmunitioniert`; ich bin gerüstet und vollauf zufrieden. Eine weitere Beauftragung in gleichartigen Fragen ist vorprogrammiert. Nochmals herzlichen Dank! J. B."

10.08.2025
"Perfekt schnelle Antwort (und sogar mit dem erhofften Ergebnis). Großes Kompliment-"

04.08.2025
"super und klar verständliche Antwort"

04.08.2025
"Sehr schnelle und verständliche Antwort."

04.08.2025
"Absolute Empfehlung! Habe am Samstag meine Fragen gestellt und am Sonntag wurde alles beantwortet. Sehr kurzfristige und kompetente Hilfe! "

03.08.2025
"Absolut umfassende freundliche und fachlich fundierte Beratung."

29.07.2025
"Sehr schnelle und ausführliche Antwort. Vielen Dank. "

29.07.2025
"Ich bin äußerst zufrieden mit der Zusammenarbeit! Mein Steuerberater ist sehr kompetent, zuverlässig und immer gut erreichbar. Alle Fragen wurden verständlich erklärt, und ich habe mich während des gesamten Prozesses sehr gut beraten und unterstützt gefühlt. Besonders beeindruckt hat mich die schnelle Bearbeitung und die präzise Arbeitsweise. Ich kann diesen Steuerberater uneingeschränkt weiterempfehlen! Vielen Dank für die hervorragende Arbeit!"

29.07.2025
"Schnell und fundiert. Besten Dank."

26.07.2025
"Ich habe auf eine komplexe Frage eine schnelle und unglaublich umfangreiche Antwort bekommen, die keine Fragen mehr offen läßt. Herr Wegner ist unbedingt empfehlenswert. Vielen, vielen Dank, das hilft mir so sehr weiter. Schöne Grüße K.S."

25.07.2025
"Herr Hannu Wegner ist ein großartiger und einzigartiger Steuerberater, der mir in einer sehr schwierigen Problematik nicht nur fachliche Unterstützung, sondern mit einem Konzept auch Struktur für meine weitere Vorgehensweise gegeben hat. Herr Wegner, Sie haben mit mir einen ganz großen Fan, deshalb danke danke für all Ihre Tipps und Recherchen in meiner Sache. Ich möchte Sie gerne immer wieder kontaktieren dürfen. Alles Gute, R. K. "

24.07.2025
"Verständliche Beratung und zeitnahe Erledigung. Vielen Dank"

24.07.2025
4,8 von 5 Sterne auf der Grundlage von 5964 Bewertungen
Unsere Steuerberater sind erreichbar unter 09008 0002 77