Erzieherinnen müssen Mittagessen im Kindergarten nicht versteuern
Das Finanzgericht Niedersachsen hat rechtskräftig entschieden, dass die Gewährung von Mahlzeiten an Arbeitnehmer eines Kindergartens keinen geldwerten Vorteil darstellt, der lohnsteuerpflichtig ist.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass das private Interesse der Arbeitnehmer an der Einnahme von unentgeltlichen Mahlzeiten (Frühstück und Mittagessen), die im Kindergarten zubereitet werden, in den Hintergrund tritt, wenn sie nicht frei wählen können, ob sie an dem gemeinsamen Essen (z.B. mit den Kindern in einer Kindertagesstätte) teilnehmen oder nicht. Gehört das gemeinsame Essen zum pädagogischen Konzept kann sich der betroffene Arbeitnehmer dem auch nicht entziehen. Es liegt daher kein geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer vor und führt somit auch nicht zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn.
Quelle: FG Niedersachsen Urteil vom 19.02.2009 – 11 K 384/07
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