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Übt jemand seine Tätigkeit in Rettungswachen oder Notarztwagen aus, können für die Fahrten von der Wohnung dorthin pauschal 30 Cent für die Hin- und Rückfahrt mit dem eigenen PKW oder die tatsächlichen Kosten in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Zusätzlich können Verpflegungsmehraufwendungen die Steuerlast mindern.

Bisher waren die Finanzämter meist der Auffassung, dass Rettungswachen und Notarztwagen regelmäßige Arbeitsstätten sind. Das hatte zur Folge, dass für die Fahrten dorthin nur die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer anerkannt wurde.

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass ein Notarztwagen keine regelmäßige Arbeitsstätte ist (Urteil vom 19.01.2012, Az. VI R 36/11). Der dort tätige Rettungsassistent übt eine Fahrtätigkeit aus. Für die Anfahrt zum Einsatzwagen kann er somit pauschal 30 Cent pro Kilometer der Hin- und Rückfahrt oder die tatsächlichen Kosten steuerlich abziehen. Beträgt die tägliche Abwesenheit von zu Hause mindestens acht Stunden, mindern zusätzlich Verpflegungsmehraufwendungen die Steuerlast.

Arbeitet ein Rettungsassistent in mehreren Rettungswachen, gilt die Entfernungspauschale nur für Fahrten zu einer Rettungswache. Die Einsätze in den anderen zählen dann immer als Auswärtstätigkeit. Selbst bei der einen Rettungswache ist zu prüfen, ob überhaupt eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt. Das ist nur der Fall, wenn der Arbeitnehmer dort dauerhaft zugeordnet ist und der Schwerpunkt seiner Tätigkeiten in dieser Rettungswache liegt. Wenn das nicht der Fall ist, gelten auch für diese Rettungswache die höheren Abzugsmöglichkeiten für Auswärtstätigkeit.

(NVL / Redaktion)

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Fabian Klement
Fabian Klement
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