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Steuertipp

Viele Arbeitnehmer pendeln wöchentlich zwischen ihrer Wohnung und ihrem Arbeitsort. Oft entstehen hohe Aufwendungen für die Fahrten und die Übernachtungen. Die Fahrtkosten können entweder im Rahmen einer „doppelten Haushaltsführung“ mit der Entfernungspauschale oder als „Auswärtstätigkeit“ mit dem doppelten Kilometersatz abgerechnet werden.

Für die Berechnung der Werbungskosten ist maßgebend, ob der Arbeitnehmer an einer regelmäßigen Arbeitsstätte arbeitet oder eine sogenannte Auswärtstätigkeit hat. Auswärts arbeiten bedeutet nicht zwangsläufig Auswärtstätigkeit. Wenn jedoch der Einsatz nicht im Betrieb des Arbeitgebers selbst, sondern an anderen Stellen, beispielsweise bei Kunden des Arbeitgebers erfolgt, können oft Reisekosten und damit höhere Werbungskosten abgezogen werden.

Viele Finanzämter gingen bisher oft von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, wenn Arbeitnehmer sehr lange an ein und derselben Stelle eingesetzt waren. Mit dem jetzt vorliegenden Urteil vom 13.06.2012 (Az. VI R 47/11) hat der Bundesfinanzhof nochmals entschieden, dass unabhängig von der Dauer selbst bei mehrjähriger Tätigkeit bei einem Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt.

In diesen Fällen sind die Übernachtungskosten am Arbeitsort sowie alle Heimfahrten und die täglichen Fahrten von der Zweitwohnung zum Arbeitsort mit den tatsächlichen Kosten zu berechnen. Bei Fahrten mit dem eigenen PKW können auch pauschal 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer, Hin- und Rückweg angesetzt werden. Für die ersten drei Monate eines Einsatzes kommen noch Verpflegungsmehraufwendungen steuermindernd hinzu.

Nur wenn der Arbeitnehmer bei einer Betriebsstätte seines Arbeitgebers selbst arbeitet und bei dieser auch auf Dauer eingesetzt wird, kommen Reisekosten nicht in Betracht. Aber auch in diesen Fällen können Kosten für eine Zweitunterkunft in der Steuererklärung, als doppelte Haushaltsführung berücksichtigt werden. In diesem Fall wird jedoch nur eine wöchentliche Heimfahrt anerkannt, die zudem nur mit der Entfernungspauschale, also 30 Cent für die einfache Entfernung berechnet wird.

(NVL / Redaktion)

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