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Einkommensteuer

Ob als Eisverkäufer, Erntehelfer oder Kellner - auch Schüler und Studenten, die in den Ferien oder nebenher arbeiten, sind Arbeitnehmer und müssen für ihren Arbeitslohn grundsätzlich Steuern bezahlen.

Individuelle oder pauschale Lohnbesteuerung?

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, den Arbeitslohn zu versteuern. Die Erste ist die Lohnsteuerberechung nach den individuellen Verhältnissen des Arbeitnehmers: Hierzu geben Schüler und Studenten ihrem Arbeitgeber – soweit vorhanden – die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. eine (Ersatz-)Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug. Lohnsteuerkarten wurden letztmalig für das Kalenderjahr 2010 ausgestellt. Sofern keine Lohnsteuerkarte 2010 vorliegt, wird auf Antrag eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vom Wohnsitzfinanzamt ausgestellt. Der Arbeitgeber berechnet dann die Lohnsteuer und führt sie ans Finanzamt ab.

Alternativ kann der Arbeitgeber bei „kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigungen“ die Lohnsteuer pauschal ermitteln. Die pauschale Lohnsteuer wird in diesem Fall vom Arbeitgeber getragen und der Schüler bzw. Student hat nichts weiter zu veranlassen. Allerdings gelten bei diesen Arbeitsverhältnissen Höchstgrenzen, sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht.

Lohnsteuererstattung

Ob im Einzelfall die pauschalierte Lohnbesteuerung gewählt wird, entscheidet der Arbeitgeber. Häufig ist jedoch bei Schülern und Studenten die individuelle Besteuerung günstiger, weil im Regelfall keine Lohnsteuer anfällt. Ein lediger Studierender (mit Steuerklasse I) muss schon mehr als 900 Euro im Monat verdienen, um überhaupt Lohnsteuer zu zahlen.

Sofern also Lohnsteuer gezahlt wird, wird die im Kalenderjahr zu viel gezahlte Lohnsteuer im Rahmen einer Einkommensteuererklärung auf Antrag erstattet. Da die Steuererklärung für Schüler und Studenten grundsätzlich nicht verpflichtend ist, haben sie vier Jahre Zeit den Antrag zu stellen. Das heißt, für die Rückerstattung von Lohnsteuer aus 2012 muss die Steuererklärung bis spätestens 31.12.2016 beim Wohnsitzfinanzamt eingereicht sein.

Kosten im Rahmen der Steuererklärung

Die mit einem Erststudium verbundenen Kosten können im Rahmen der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Hierfür gilt ab dem Jahr 2012 ein Höchstbetrag von 6.000 Euro. Mit Hilfe von Belegen können so die tatsächlichen Kosten für Fachbücher, Lernmaterialien, Gebühren (Semesterbeiträge und Studiengebühren) u. ä. abgesetzt werden (Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung). Bei einem Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Zweitstudium können die damit zusammenhängenden Kosten grundsätzlich ohne Höchstbetrag als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend gemacht werden.

Weiter können auch Kosten geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit dem Ferienjob anfallen, z. B. 0,30 Euro pro Entfernungskilometer für den Weg zur regelmäßigen Arbeitsstätte (Werbungskosten).

Hinweis zum Kindergeld

Ab 2012 ist die Kindergeldzahlung nicht mehr von den Einkünften und Bezügen des volljährigen Kindes abhängig. D. h., Eltern bekommen grundsätzlich für ihr in Ausbildung befindliches Kind bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld gezahlt. Bisher war für die Gewährung von Kindergeld erforderlich, dass das Kind nicht mehr als 8004 Euro Einkünfte und Bezüge pro Jahr erzielt.

(OFD Koblenz / Redaktion)

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Fabian Klement
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