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Einkommensteuer

Erstattungszinsen – also gesetzliche Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt – unterliegen nicht der Einkommensteuer, entschied kürzlich der Bundesfinanzhof.

Der Hintergrund: Bis 1999 durften Zinsen, die das Finanzamt für Steuernachzahlungen verlangte, als Sonderausgaben abgezogen werden. Obwohl danach für die Nachzahlungszinsen ein generelles Abzugsverbot galt, mussten die Erstattungszinsen nach wie vor versteuert werden, nämlich als Kapitaleinkünfte. Diese steuerliche Schieflage war bei vielen Steuerzahlern auf Unverständnis gestoßen. Der BFH hat in seinem Urteil zwar das Abzugsverbot für die Nachzahlungszinsen gemäß § 12 Nr. 3 EStG bestätigt. Damit habe der Gesetzgeber diese jedoch dem nicht steuerbaren Bereich zugewiesen (ebenso wie die Nachzahlung selbst). Was für die Ausgabenseite gelte, müsse aber auch für die Einnahmenseite gelten. Da Steuererstattungen beim Steuerpflichtigen nicht zu steuerlich relevanten Einnahmen führen, müsse dies auch für die Zinsen darauf gelten.

Für den Steuerzahler bedeutet das: In noch zu erstellenden Einkommensteuererklärungen sind die Erstattungszinsen des Finanzamts nicht mehr als Kapitaleinkünfte anzugeben. Bei noch offenen Veranlagungs- und Einspruchsverfahren oder bei Bescheiden, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind, sollten die Steuerpflichtigen unter Verweis auf das BFH-Urteil Änderungsanträge stellen. Dies empfiehlt sich auch, wenn ein Unternehmen Erstattungszinsen auf Körperschaftsteuer- oder Gewerbesteuerrückzahlungen erhalten hat. Zwar hat der BFH im konkreten Fall nur auf die Erstattungszinsen bei der Einkommensteuer entschieden. Doch wenn er sich nicht selbst widersprechen will müssten die Grundsätze des Urteils auch für die Zinsen auf andere Steuern vom Einkommen und Ertrag gelten. Denn auch für ans Finanzamt abzuführende Zinsen auf Körperschaftsteuernachzahlungen gilt ein Abzugsverbot (§ 10 Nr. 2 KStG), das der BFH in einem früheren Urteil (Aktenzeichen I R 39/09) unter Berufung auf die Rechtsformneutralität der Besteuerung bestätigt hat. Und die Gewerbesteuer kann für Erhebungszeiträume, die nach dem 31.12.2007 enden, nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Quelle: ECOVIS Europe AG / BFH Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07

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