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Steuertipp

Privatanleger verhindern mit einem Freistellungsauftrag die Zahlung der Abgeltungssteuer in Höhe des Sparer-Pauschbetrages.

Mit der richtigen Aufteilung der Kapitalerträge auf den Freistellungsauftrag bewirken Privatanleger eine rechtzeitige Ausnutzung des Freistellungsauftrages und sparen so die Abgeltungssteuer. Im Freistellungsauftrag wird heute auch die Konfession mit erfasst, sodass erst bei Ausschöpfung des Freistellungsauftrages die Abgeltungssteuer sowie der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer fällig werden. So erspart sich der Privatanleger unter Umständen die nachträgliche Kirchensteuerzahlung für die Kapitalerträge.

Privatanleger können bei Kreditinstituten in Höhe des Freistellungsauftrages erreichen, dass keine Abgeltungssteuer einbehalten wird. Alleinstehende können Kapitalerträge in Höhe von 801 Euro und Verheiratete bis zu 1602 Euro pro Jahr steuerfrei vereinnahmen.

Zu prüfen ist auch die gesamte Situation der Einkünfte. Werden insgesamt Einkünfte für einen Ledigen in Höhe von 8.004 EUR erzielt, Stand 2010, so kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Diese ist erforderlich, wenn die Kapitalerträge höher sind als der Freistellungsauftrag. Die Bundesregierung plant für die Jahre 2013 oder 2014 den Grundfreibetrag anzuheben.

Seit 2011 werden Freistellungsaufträge von Kreditinstituten akzeptiert, die mit der persönlichen Steueridentifikationsnummer ausgestattet sind. Eine Änderung bzw. eine Ergänzung des Freistellungsauftrages mit der Steueridentifikationsnummer sollte auch dann erfolgen, wenn Privatanleger in den nächsten Jahren keine Veränderung der Kapitalerträge auf ihren Anlagekonten und Depotkonten kalkulatorisch ermitteln. Der Gesetzgeber legt fest, dass Freistellungsaufträge ohne Steueridentifikationsnummer nur noch bis zum Jahresende 2015 wirksam bleiben. Nach diesem Datum verfallen Aufträge zur Freistellung von Kapitalerträgen ohne Steueridentifikationsnummer.

Als Termin für die Verrechnung von Kursverlusten aus Altbeständen wird der 31.12.2013 ausgewiesen. Bis zu diesem Termin soll ein Verlustausgleich aus Altbeständen, der vor dem 31.12.2008 entstanden ist, eine Verrechnung letztmalig möglich sein (Änderungen und Hinweise beachten). Im Vermögensmanagement z.B. wird mit Hilfe der unabhängigen strategischen Vermögensverwaltung im Jahresverlauf der Freistellungsauftrag genutzt und Kursgewinne mit entstandenen Verlusten verrechnet.

Privatanleger sollten dieser technischen Pflicht nachkommen und gleichzeitig für sich eine positive Erkenntnis ziehen. Anleger kalkulieren Ihre Kapitalerträge und haben die Chance bei der Nichtausnutzung des Freistellungsauftrages diesen entsprechend auf andere Kreditinstitute aufzuteilen.

Auch in der Investmentberatung mit Fonds ist ein Verrechnungsausgleich zu beachten. Erworbene Top Fonds mit Gewinnen aus der Fondsvermittlung, aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungssteuer, werden auf dafür extra eingerichtete Fondsdepots separiert.

(Honorar Company Beratungs-GmbH / Redaktion)

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Fabian Klement
Fabian Klement
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

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