Friseursalon als Liebhabereibetrieb?
Friseursalon als Liebhabereibetrieb?
Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil (Az. 6 K 1486/11) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass ein verlustbringender Friseursalon durchaus als Liebhabereibetrieb einzustufen ist.
Die Klägerin ist Friseurmeisterin. Sie eröffnete zunächst einen kleinen Friseursalon (ein Sitzplatz und ein Waschbecken) in ihrer Mietwohnung. Nach zwei Jahren zogen sie und ihr Ehemann in ein (jedem zur Hälfte gehörendes) Eigenheim. Einen Teil des Hauses mietete die Klägerin von ihrem Ehemann und betrieb nun dort ihren Friseursalon, den sie auf zwei Waschbecken und vier Sitzplätze erweiterte. In der Zeit von 1992 bis 2008 erwirtschaftete sie Verluste in Höhe von insgesamt 66.681,29 Euro. Das Finanzamt erkannte den erklärten Verlust mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht an.
Kein Erfolg vor Gericht
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Auch die Klage blieb erfolglos. Es habe keine Gewinnerzielungsabsicht mehr vorgelegen. Die Klägerin sei im Streitjahr zwar krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen zu arbeiten. Um die Kosten für das Vorhalten der Infrastruktur für die spätere Wiederaufnahme des Betriebs steuerlich anerkennen zu können, hätte der Betrieb aber seiner Struktur nach geeignet und in der Lage sein müssen, Gewinne in einem Umfang abzuwerfen, der den Einnahmeausfall hätte auffangen können. Die in der Vergangenheit angefallenen Verluste zeigten, dass diese Voraussetzungen im Streitfall nicht gegeben seien. Das beklagte Finanzamt habe auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin zur Betriebsaufgabe gezwungen gewesen wäre, wenn die Verluste nicht mit den Einkünften des Klägers hätten ausgeglichen werden können. Aufgrund der in der Vergangenheit erwirtschafteten Verluste habe die Klägerin über keine Rücklagen verfügt und hätte bei der gegebenen betrieblichen Struktur auch keinen Überbrückungskredit erhalten. Die Verluste hätten zudem überwiegend auf Hauskosten und Abschreibungen (AfA) beruht. Dabei handle es sich um Ausgaben, die entweder "in der Familie bleiben" würden (Hauskosten) oder nur fiktiver Natur seien (AfA). Nur deshalb hätten diese Aufwendungen über Jahre hinweg verkraftet werden können, ohne entsprechende Einnahmen zu erzielen. Die Klägerin sei aufgrund verschiedener privater Umstände (Schwangerschaft, Kindererziehung, Krankheit) über Jahre hinweg nicht in der Lage gewesen, in Vollzeit zu arbeiten. Deshalb hätten die notwendigen Einnahmen gefehlt, um die Betriebskosten auszugleichen. Maßnahmen zur Änderung der Kostensituation seien allerdings nicht ergriffen worden. Der Betrieb sei vielmehr in unveränderter Weise fortgeführt worden.
(FG Rheinland-Pfalz / Redaktion)