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Steuertipp

Ob Fensterputzer, Gärtner oder ein Handwerker: der Staat beteiligt sich an den Arbeitskosten!

Das Finanzamt beteiligt sich an von Unternehmen ausgeführten Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten. Ob der Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist, spielt keine Rolle.

Die Förderung ist beschränkt auf Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten einschließlich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Das in Rechnung gestellte Material zuzüglich Mehrwertsteuer ist nicht begünstigt. Ausnahme: geringwertige Verbrauchsmaterialien wie Abdeckplane oder Material für die Vorarbeiten, die nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Wichtig: Der Dienstleister muss eine ordentliche Rechnung ausstellen, in der die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten vom Material getrennt aufgeführt sind und diese Rechnung muss per Überweisung bezahlt werden, niemals bar gegen Quittung! Denn damit wird der Steuerabzugsbetrag verspielt (BFH, Urteil vom 20.11.2008, Az. VI R 14/08, BFH/NV 2009 S. 469).

Welche Arbeiten steuerbegünstigt sind, kann im Einzelfall zu Streit mit dem Finanzamt führen. Oft mussten schon die Finanzgerichte entscheiden. Aus Gesetzesbegründung, Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung lässt sich nur ein gewisser Rahmen ableiten.

Seit dem Kalenderjahr 2009 ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer

• bei Handwerkerleistungen um 20% der Aufwendungen, max. jedoch um 1.200 Euro,

• bei sonstigen haushaltsnahen Arbeiten (keine Handwerkerleistungen), zum Beispiel für einen haushaltsnahen Mini-Jobber (400-Euro-Kraft/kurzfristig angestellte Kraft) um 20% der Aufwendungen, maximal jedoch um 510 Euro sowie

• bei Aufwendungen für eine sozialversicherungspflichtige Hilfe oder ein Dienstleistungsunternehmen um 20% der Aufwendungen, begrenzt auf max. 4.000 Euro.

(BDL / Redaktion)

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25.11.2025
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