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Allgemeines

Ein Ehevertrag ist nicht nur ein Thema, mit dem sich die Promis und Millionäre beschäftigen sollten. Insbesondere Selbstständige sollten an die Möglichkeit des Abschlusses eines Ehevertrages denken, um sich vor den mitunter einschneidenden gesetzlichen Folgen einer Scheidung abzusichern.

Besonders augenfällig wird dieses Bedürfnis angesichts eines neuen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 09.02.2011, Az. XII ZR 40/09), wonach auch der während der Ehezeit gewachsene "goodwill", den die Kunden dem Unternehmen entgegenbringen, in den Zugewinnausgleich fällt und dem anderen Ehegatten im Scheidungsfall hälftig auszuzahlen ist.

Traditionell denken Paare, die einen unterschiedlichen wirtschaftlichen Hintergrund haben, eher an den Abschluss eines Ehevertrages. Zwar fällt nach den gesetzlichen Regeln das vor der Ehe bestehende wie auch das später ererbte Vermögen im Falle der Scheidung nicht in die Berechnung des Zugewinnausgleichs. Die Wertsteigerungen, die ein solches Vermögen in den Jahren der Ehe erfährt, sind jedoch ausgleichspflichtig.

Falls ein Ehegatte ein größeres Vermögen besitzt oder eine größere Erbschaft erwartet, kann sich eine so genannte Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes empfehlen. Diese Modifizierung muss nicht zwangsläufig den Totalausschluss der Wertsteigerung der ererbten Immobilie oder des Kursgewinns des geschenkten Aktiendepots aus dem Zugewinnausgleich zur Folge haben, sondern die Lösungen sind vielgestaltig.

Aber nicht nur im Fall unterschiedlicher Vermögenshintergründe der zukünftigen Ehegatten ist der Gang zum Notar zu empfehlen. Nach den Regeln des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft muss der Ehepartner, der während der Ehe den höheren Vermögenszuwachs erzielt hat, im Fall der Scheidung die Hälfte dieses Zugewinns auskehren. Davon können gerade Selbstständige, die während der Ehe ein Unternehmen oder eine Praxis auf- oder ausgebaut haben, betroffen sein. Da das Kapital im Unternehmen gebunden ist, müssen Darlehen zur Finanzierung der Ausgleichsforderung aufgenommen oder - schlimmstenfalls - das Unternehmen oder die Praxis verkauft werden.

Ein Ehevertrag kann vor diesem Risiko etwa durch die Vereinbarung, bestimmte Gegenstände des Betriebsvermögens aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen, oder eine Deckelung des Ausgleichsbetrags effektiv schützen. Im Fall der Scheidung muss zur Ermittlung des Zugewinns der objektive Verkehrswert der Vermögensgegenstände beider Partner ermittelt werden. Selbstständige unterschätzen dabei leicht den Wert ihres Unternehmens, vgl. BGH-Entscheidung "goodwill". Beim goodwill handelt es sich um immaterielle Werte, wie z.B. den Standort, die Zusammensetzung der Kunden und die

Wettbewerbssituation. Die Entscheidung macht auch deutlich, wie schwierig die Bewertungsfragen im Einzelnen sind. Beispielsweise muss ermittelt werden, in welchem Grad der Ertrag auf den individuellen Einsatz des Inhabers des Unternehmens oder der Praxis zurückzuführen ist. Hierüber kann man sich später teuer streiten, wenn man nicht

notarielle Vorsorge getroffen hat.

(Informationsdienst Notar und Recht / Redaktion)

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