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Arbeitnehmer

Falsche Angaben zur Entfernung bei Arbeitswegfahrten können unter gewissen Umständen als Steuerhinterziehung gewertet werden.

Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können in der Höhe von 30 Cent pro Entfernungskilometer und Arbeitstag steuerlich geltend gemacht werden. Wer dabei vorsätzlich falsche Angaben macht, in dem er einen zu langen Arbeitsweg angibt, dem droht nicht nur eine Steuernachzahlung, sondern ggf. auch ein Verfahren wegen

Steuerhinterziehung.

So hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz eine Steuerhinterziehung in einem Fall angenommen, in dem der Steuerbürger die längere Wegstrecke zu seinem früheren Arbeitsort weiter erklärt hat, obwohl seine jetzige Arbeitsstätte näher zur Wohnung liegt (Az. 3 K 2635/08).

Auch wer zum Beispiel dem Finanzamt Glauben macht, dass er nicht von einer Zweitwohnung nahe des Arbeitsortes, sondern von seiner weiter entfernten Hauptwohnung zur Arbeit gefahren sei, begeht eine Steuerverkürzung. Diese wird mit einer Strafe oder Geldbuße geahndet. Das Finanzamt kann in solchen und ähnlichen Fällen die Steuerbescheide auch bis zu zehn Jahren zurück ändern und die Einkommensteuer neu berechnen kann. Zu der Steuernachzahlung kommen dann auch noch Zinsen in Höhe von 6 % pro Jahr dazu.

Tatsächlich können die angegebenen Entfernungen von den Finanzämtern häufig über Routenplaner überprüft werden. Grundsätzlich ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Eine längere Wegstrecke kann allerdings angesetzt werden, wenn diese Verbindung offensichtlich

verkehrsgünstiger ist. Eine solche Fahrtstrecke wird regelmäßig aber nur akzeptiert, wenn sie zu einer Zeitersparnis von mehr als einer halben Stunde pro Tag führt.

Wer sich bei den Angaben in seiner Steuererklärung unsicher ist, sollte deshalb stets einen Fachmann fragen.

(VLH / Redaktion)

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