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Arbeitnehmer

Alle Arbeitnehmer erhalten derzeit einen Brief von ihrem Finanzamt. Bundesweit werden von Mitte Oktober bis spätestens Ende November Informationsschreiben über die „Elektronischen LohnsteuerAbzugsMerkmale – ELStAM“ verschickt. Was bisher auf der Lohnsteuerkarte aus Pappe stand, ist jetzt im zentralen Datenspeicher erfasst. Allerdings ging bei der Umstellung nicht alles glatt. Arbeitnehmer sollten deshalb die Daten in den zugesandten Schreiben genau prüfen.

Während bisher die Gemeinden jedem Arbeitnehmer jährlich neue Lohnsteuerkarten ausstellten, die dann dem Arbeitgeber auszuhändigen waren, erhält das Lohnbüro ab dem kommenden Jahr die Informationen zum Steuerabzug aus dem zentralen Datenspeicher der Finanzverwaltung. Noch steht der Zugriff für die Betriebe nicht zur Verfügung, die Daten von mehr als 40 Millionen Arbeitnehmern sind jedoch bereits erfasst. Die Datenübertragung von den Gemeinden lief jedoch nicht immer fehlerfrei. Alle Arbeitnehmer sollten deshalb die „ELStAM“-Informationen in ihrem Schreiben genau prüfen, um eine zu hohe Lohnsteuer oder auch zu niedrige Lohnsteuer mit späterer Nachforderung zu vermeiden.

Die Schreiben der Finanzverwaltung enthalten neben der Anschrift und Steueridentifikationsnummer (ID) die Steuerklasse, Religionszugehörigkeit und Freibeträge. Bei Ehepaaren, die bisher die Steuerklassen III und V hatten, sind jetzt in vielen Fällen die Steuerklassen IV/IV gespeichert. Ohne Änderung droht zu hoher Lohnsteuerabzug und Nachteile bei Arbeitslosigkeit oder anderen Ersatzleistungen. Auch Freibeträge für Kinder und Körperbehinderung fehlen teilweise. Eine Korrektur ist nur über das zuständige Finanzamt möglich, nicht mehr bei der Gemeinde.

Weil die richtigen Daten dem Finanzamt aus den Steuererklärungen oft bekannt sind, kann bereits ein Telefonanruf helfen. Wegen der vielen Nachfragen sind manche Finanzämter derzeit jedoch schlecht erreichbar. Dann empfiehlt sich ein Schreiben per Post, Fax oder E-Mail mit einem Vordruck.

Weitere Steuerfreibeträge wegen höherer Aufwendungen, für volljährige Kinder oder ein Wechsel der Steuerklasse gegenüber dem Vorjahr sind immer nur über einen schriftlichen Antrag möglich. Das gilt auch für den Faktor zur Steuerklasse IV, der für geringere Lohnsteuern und bei Arbeitslosigkeit für höhere Leistungen sorgt. Das Faktorverfahren ist bei Ehegatten mit Einkommensunterscheiden eine Alternative zur Steuerklassenkombination III/V. Vorducke für die Eintragungen und Korrekturen gibt es in den Finanzämtern oder können im Internet unter www.elster.de heruntergeladen werden.

(NVL/Redaktion)

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