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Nach der jahrelang zwischen der Finanzverwaltung und der Anwendungspraxis geführten Diskussion, inwiefern ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ersatzlos auf seine noch nicht erdienten unmittelbaren betrieblichen Versorgungsansprüche steuerunschädlich verzichten kann (sog. Verzicht auf den Future Service), hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun endlich eine klarstellende

Entscheidung getroffen (BMF-Schreiben vom 14.08.2012 - IV C 2 - S 2743/10/10001 :001, 2012/0652306 -).

Im Rahmen eines sog. Verzichts auf den Future-Service wird die bestehende Pensionsverpflichtung dadurch eingedämmt, dass die Vertragsparteien eine einvernehmliche

Herabsetzung der Versorgungsleistungen auf die Höhe der unverfallbar erworbenen Versorgungsanwartschaften vereinbaren.

Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften stehen immer häufiger vor der Fragestellung, wie sie in der Zukunft mit der ihnen gegenüber erteilten unmittelbaren Pensionszusage verfahren sollen. In vielen Fällen wird die Überlegung dadurch ausgelöst, dass die bestehende Rückdeckungsanlage bzw. Rückdeckungsversicherung es nicht mehr gewährleisten kann, die Pensionsverpflichtung nachhaltig zu erfüllen. In anderen Fällen steht die Nachfolgeplanung an und erfordert eine kritische Auseinandersetzung mit dem Umfang der Verpflichtung. In der betrieblichen Praxis wird seitens des betroffenen Geschäftsführers daher nicht selten der Wunsch geäußert, dass er "ja einfach auf seine Versorgungszusage insoweit verzichten könne, als diese nicht mehr durch die Rückdeckungsanlage gedeckt

wird". Dabei wird in der Regel angenommen, dass außer einem außerordentlichen Ertrag auf Gesellschaftsebene - bedingt durch die vorzunehmende Auflösung der gebildeten Pensionsrückstellungen - keine weiteren Konsequenzen zu befürchten sind. Dem ist jedoch leider nicht in allen Fällen so.

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung (BFH, 15.10.1997 - I R 58/93, BB 1998, 419) führt der Verzicht auf eine werthaltige Pensionszusage dann zu einer verdeckten Einlage, wenn das Motiv für den Verzicht in der Gesellschafterstellung zu finden ist.

In der Rechtsfolge kommt es zum fiktiven Zufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführer i. S. d. § 19 EStG. In der Beratungspraxis wird deshalb vermehrt nach Lösungsansätzen gesucht,

die die Herabsetzung der zugesagten Versorgungsleistungen ermöglichen, ohne gleichzeitig die negativen steuerlichen Folgen einer verdeckten Einlage auszulösen.

Nachdem der Deutsche bAV Service in der führenden Fachliteratur bereits herausgearbeitet hatte (vgl. BB 2009, 2568; GStB 4/2010, 138), wie im Falle eines noch in der Anwartschaftsphase befindlichen Gesellschafter-Geschäftsführers die o. g. Ziele durch einen rechtskonform gestalteten Verzicht auf den Future-Service realisiert werden können und auch entsprechend positive Bestätigungen einzelner Finanzverwaltungen bez. konkreter Mandantenfälle eingeholt werden konnte, hatten die Finanzverwaltungen bislang eine diametral entgegengesetzte Auffassung vertreten. Die Folge: Gefahr einer hohen Einkommensteuerbelastung für den betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführer bei Vornahme der beschriebenen Umsetzung.

Folgerichtig schließt sich das BMF nun in seinem Schreiben vom 14.08.2012 jedoch der Auffassung des Deutschen bAV Service an und legt fest, dass ein beschriebener steuerunschädlicher Verzicht eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers genau dann möglich ist, wenn die nach Herabsetzungen noch verbleibenden Versorgungsleistungen genau dem bereits erdienten Anteil entsprechen. In diesem Fall beträgt der Wert der verdeckten Einlage nach § 8 Absatz 3 Satz 3 KStG EUR 0,-. Vor diesem Hintergrund steht der Anwendungspraxis wieder ein rechtssicheres Instrumentarium zur flexiblen Gestaltung der Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung zur Verfügung.

(Kenston Services GmbH / Redaktion)

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