Grundsteuer zurückholen - Frist 31.03.2011 beachten
Eigentümer von Wohnungen, Häusern und Gewerberäumen können sich bei Leerstand oder ausbleibenden Mietzahlungen einen Teil der für 2010 gezahlten Grundsteuer zurückholen.
Ist die im Jahr 2010 erzielte Jahresrohmiete geringer als die Hälfte der ortsüblich erzielbaren Jahresrohmiete bei vergleichbaren Objekten, werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Wird gar kein Ertrag erzielt, wird die Grundsteuer zur Hälfte erlassen. Der Erlass für 2010 muss bis spätestens zum 31. März 2011 formlos bei der Gemeinde beantragt werden.
Voraussetzung für einen Erlass der Grundsteuer ist, dass es sich um einen unverschuldeten Einnahmeausfall handelt. Ein solcher liegt bei höherer Gewalt, wie z. B. einem Brand, bei Ausfall der Mietzahlung oder auch bei Leerstand vor. In Fällen des Leerstands müssen allerdings ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen zur Erzielung einer marktgerechten Miete nachgewiesen werden. Dies kann zum Beispiel durch die Schaltung von Vermietungsanzeigen oder die Einschaltung eines Maklers dargelegt werden.
Quelle: Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V.
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