Gutachter vs. Schornsteinfeger – welche Dienstleistung ist begünstigt?
Folgende Leistungen sind grundsätzlich nicht nach § 35a EStG begünstigt:
· Mess- oder Überprüfungsarbeiten
· Legionellenprüfung
· Kontrolle von Aufzügen bzw. Blitzschutzanlagen
· Feuerstättenschau
· Technische Prüfdienste
Dies gilt auch, wenn diese Leistungen von einem Schornsteinfeger bzw. Kaminkehrer durchgeführt werden.
Weiterhin begünstigte Maßnahmen stellen hingegen Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten dar.
(DStV / Redaktion)