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Tank- oder Geschenkgutscheine sind für viele Arbeitgeber eine beliebte Methode, ihren Arbeitnehmern etwas Gutes zu tun, ohne dass hierfür Lohnsteuer oder Sozialabgaben fällig werden. Diese Motivationsmaßnahmen waren aus steuerrechtlicher Sicht bisher aber oft nicht einfach zu handhaben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in mehreren Urteilen zu der

Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen bei Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen bis zur Höhe von monatlich 44 Euro steuerfreier Sachlohn und wann lohnsteuerpflichtiger Barlohn vorliegt.

Danach ist immer dann ein steuer- und sozialversicherungsfreier Sachlohn anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit hat, die Gutscheine in Bargeld umzuwandeln, wenn also arbeitsvertraglich Sachleistungen vereinbart sind. Nach der Rechtsprechung des BFH gilt dies selbst dann, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag in einer bestimmten Weise zu verwenden.

Die bisherigen strengen Anforderungen an die Gutscheine, zum Beispiel, dass kein Geldbetrag auf dem Gutschein vermerkt werden darf, können künftig entfallen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Finanzverwaltung die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung auch umsetzt. In Streitfällen können sich die Betroffenen in jedem Fall auf die positive Rechtsprechung berufen.

Um von den Vergünstigungen für Sachbezüge profitieren zu können, muss allerdings nach wie vor beachtet werden, dass diese Sachbezüge nur dann steuer- und sozialabgabenfrei sind, wenn die Wertgrenze von 44 Euro im Monat nicht überschritten wird. Bei dem Betrag handelt es sich um eine sogenannte Freigrenze. Das heißt, wenn der Betrag auch nur um einen Cent überschritten wird, so ist der gesamte Sachbezug steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Dabei gilt die Freigrenze für alle unter diese Freigrenze fallenden Sachbezüge zusammen und nicht je einzelnen Sachbezug.

(Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg / Redaktion)

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