Häusliches Übezimmer eines Orchestermusikers nur eingeschränkt abziehbar
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 06.04.2011 entschieden, dass
das in der eigenen Wohnung gelegene Übezimmer eines Orchestermusikers einem
häuslichen Arbeitszimmer gleichsteht.
Für die Beurteilung kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht darauf an, dass der Übe-Raum nicht der Erledigung schriftlicher Arbeiten dient und weder mit einem Schreibtisch noch sonst mit bürotypischen Gegenständen wie etwa einem Computer oder einem Telefon ausgestattet ist.
Entscheidend ist vielmehr, dass der Musiker den Raum zur häuslichen Vorbereitung der späteren Aufführung der Musikstücke im Rahmen seines Orchesters und damit in einer Weise nutzt, die derjenigen anderer, bürotypischer Berufe vergleichbar ist.
Folge dieser Bewertung ist, dass die Aufwendungen für das Übezimmer regelmäßig nur bis zu 1.250 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden können. Da dies derzeit innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit umstritten ist, hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Stuttgart / Redaktion)
Für weitere Details oder Rückfragen stehen Ihnen die teilnehmenden Steuerberater der Deutschen-Steuerberatungshotline unter der Telefonnummer 0900 / 1000 277 - 0 gerne zur Verfügung. Der Anruf kostet 1,99 EUR/ Min. inkl. 19% MwSt aus dem dt. Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise. Die Abrechnung erfolgt sekundengenau.
Hinweis: Die Steuernews sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an den Artikeln liegen, sofern nicht anders vermerkt, bei der Deutschen-Steuerberatungshotline. Nachdruck, Verwendung auf Internetseiten (auch Kopien in Foren) und Veröffentlichung, auch auszugsweise, sind nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet. Wenn Sie unsere Steuernews für so wichtig halten, dass Sie sie weitergeben möchten, belassen Sie es bei einem Hinweis, den Sie mit dem kompletten Artikel auf unserer Internetseite verlinken. Danke.