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Allgemeines

Ab 2011 gibt es ein Wahlrecht zwischen Förderprogrammen und Steuerermäßigung

Wer in seinem Haushalt anfallende Reparaturen, Wartungs- und Renovierungsarbeiten von Handwerksbetrieben ausführen lässt, kann dafür einen Steuernachlass erhalten. Begünstigt sind z.B. Schornsteinfegergebühren, Heizungswartungen, Elektro- und Sanitärreparaturen, Maler- und Bodenlegerarbeiten, aber auch Modernisierungsmaßnahmen wie der Austausch von Fenstern, die Erneuerung der Heizungsanlage oder die Neueindeckung des Daches.

Zwar werden die Materialkosten nicht berücksichtigt. Von den berechneten Lohnkosten werden aber 20 Prozent - maximal 1.200 Euro pro Jahr - direkt von der Einkommensteuer abgezogen. Soli und Kirchensteuer vermindern sich entsprechend. Voraussetzung dieser Steuerermäßigung ist aber, dass die Lohnanteile in der Rechnung

ausgewiesen sind, und dass die Rechnung unbar - am Besten per Überweisung - bezahlt wird. Denn die Steuermäßigung ist zur Eindämmung der Schwarzarbeit geschaffen worden.

Für ab 01.01.2011 ausgeführte und bezahlte Handwerkerleistungen gibt es noch eine weitere Einschränkung: Alle öffentlich geförderten Maßnahmen, für die ein steuerfreier Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Darlehen in Anspruch genommen wird, sind nun von der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ausgeschlossen worden. Damit soll verhindert werden, dass dieselbe Maßnahme aus öffentlichen Kassen doppelt begünstigt wird. Neben dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank betrifft die Neuregelung jetzt auch Förderprogramme wie "Altersgerecht umbauen", die Förderung energetischer Renovierung oder vergleichbare Programme der Länder oder Kommunen.

Der Ausschluss der Steuerermäßigung greift allerdings nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines zinsverbilligten Darlehens bzw. tatsächlichem Erhalt eines steuerfreien Zuschusses. Man sollte also genau abwägen, ob man mit dem Förderprogramm oder dem Steuernachlass besser fährt.

Quelle: VLH

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