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Das Finanzgericht Münster hat erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zur Feststellung von Grundbesitzwerten gem. § 8 Abs. 2 GrEStG in Verbindung mit §§ 138 ff. BewG geäußert.

Im streitigen Fall kam es im Rahmen von gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen zur Übertragung von bebauten Grundstücken, die der Grunderwerbsteuer unterliegen. Umstritten ist allerdings, in welcher Höhe die Grunderwerbsteuer festzusetzen ist. Grundsätzlich bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Beim Kauf eines Grundstückes ist Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer daher der Kaufpreis. Ist aber keine Gegenleistung vereinbart, was z.B. bei Unternehmensumstrukturierungen häufig der Fall ist, so ist die Steuer nach den Werten des § 138 Abs. 2 oder 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) zu bemessen (§ 8 Abs. 2 GrEStG). Die dort vorgesehene Bewertung für bebaute und unbebaute Grundstücke hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer bereits mit Beschluss vom 07.11.2006 (1 BvL 10/02) als verfassungswidrig angesehen.

Das Finanzgericht Münster stellte klar, dass die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht nur auf Wertermittlungen im Rahmen der Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer beschränkt sind, sondern auch für die Bemessung der Grunderwerbsteuer gelten. Entsprechendes hatte der Bundesfinanzhof in einer Beitrittsaufforderung an das Bundesministerium der Finanzen in einem noch laufenden Verfahren geäußert (Beschluss vom 27.05.2009, II R 64/08) – eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu dieser Frage liegt allerdings noch nicht vor. Die Vollziehung streitiger Bescheide setzte das Finanzgericht deshalb aus. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin sei nicht nachrangig, weil das Bundesverfassungsgericht möglicherweise die streitigen Normen mit Wirkung für die Vergangenheit – d.h. ab dem 1. Januar 2009 – für nichtig erkläre.

Quelle: Finanzgericht Münster Beschluss vom 04.08.2010 Az 3 V 936/10 F

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