Heterologe künstliche Befruchtungen sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig
Das Niedersächsische Finanzgericht (NFG) hat kürzlich entschieden, dass wegen einer inoperablen Sterilität des Ehemannes verursachte Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung der Ehefrau mit Fremdsamen steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind.
Hintergrund: Der Ehemann leidet unter einer inoperablen organisch bedingten Sterilität. Er ist aufgrund dieses Befundes nicht in der Lage, auf natürlichem Weg selber Kinder zu zeugen. Sein Sperma ist auch nicht geeignet, im Rahmen einer (homologen) künstlichen Befruchtung selbst nach ärztlicher Behandlung eingesetzt zu werden. Aufgrund dessen entschloss sich das Ehepaar, die Erfüllung des beiderseitigen Wunsches nach einem gemeinsamen Kind mithilfe der Übertragung von Spendersamen zu verwirklichen. Die hierfür entstandenen Aufwendungen (Medikamenten- und Fahrtkosten) erkannte das beklagte Finanzamt nicht als außergewöhnliche Belastungen an und verwies auf die hierzu ergangene, ablehnende höchstrichterliche Rechtsprechung. Danach stellt die künstliche Befruchtung der Eizellen der gesunden Ehefrau mit Fremdsamen keine (zwangsläufige) Heilbehandlung dar, da der kranke Ehemann nicht behandelt wird und die behandelte Frau gesund ist. Die Kinderlosigkeit als Folge der Sterilität stelle dagegen für sich keine Krankheit dar.
Dieser Rechtsauffassung, die in der steuerrechtlichen Literatur einhellig geteilt wird, ist nunmehr – soweit ersichtlich – als erstes Finanzgericht der 9. Senat des NFG entgegengetreten.
Nach Überzeugung des erkennenden Senats ist die – nach erfolglos versuchter homologer Befruchtung – durchgeführte sog. heterologe Insemination, d.h. Befruchtung von Eizellen der Ehefrau mit dem Sperma eines fremden Mannes, Teil einer auf das spezielle Krankheitsbild des Ehemannes abgestimmten, medizinisch indizierten und ärztlich zulässigen, d.h. in Übereinstimmung mit der einschlägigen ärztlichen Berufsordnung stehenden einheitlichen Heil- bzw. Therapiemaßnahme, die mit dem Ziel durchgeführt wird, die Krankheitsfolgen – die ungewollte Kinderlosigkeit der Kläger – abzumildern. Danach sind die insoweit entstandenen Heilbehandlungskosten dem Ehepaar aus tatsächlichen Gründen auch zwangsläufig entstanden und damit steuermindernd zu berücksichtigen. Das NFG hält insofern eine Gleichbehandlung mit den – als außergewöhnliche Belastungen anerkannten – Fallgruppen der künstlichen Befruchtung bei Unfruchtbarkeit verheirateter und unverheirateter Frauen sowie eingeschränkter Zeugungsfähigkeit des Ehemannes auch verfassungsrechtlich unter Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten für geboten.
Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 05.05.2010 9 K 231/07; die Revision zum BFH wurde zugelassen.
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