Höhe der Pensionsrückstellung bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer
Für die Berechnung einer Pensionsrückstellung aufgrund einer vor Erlass der Einkommensteuerrichtlinien 2008 erteilten Pensionszusage ist grundsätzlich der vertraglich vorgesehene Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles, d. h. das vertraglich festgelegte Pensionseintrittsalter (hier: 65 Jahre bzw. 60 Jahre), zu berücksichtigen.
Die Annahme eines Pensionseintrittsalters von 67 Jahren aufgrund der Einkommensteuerrichtlinien 2008 der Finanzverwaltung kommt dagegen nicht in Betracht. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 4 K 3070/11). Es wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 50/13).
(Hessisches FG / Redaktion)