Hungersnot in Ostafrika - Spendenbereitschaft wird steuerlich gewürdigt
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 2. August 2011 ein Schreiben "Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Hungerkatastrophe in Ostafrika" veröffentlicht. Durch die anhaltende Dürre in Ostafrika (Somalia, Äthiopien, Kenia, Dschibuti und Uganda) sind Millionen Menschen vom Hungertod bedroht. Ihnen soll durch die vereinfachte Spendenregelung für Unternehmen, Privatpersonen und gemeinnützige Körperschaften unbürokratisch geholfen werden können.
Die neuen Verwaltungsregelungen gelten vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011.
Spenden von Privatpersonen
Gemäß BMF-Schreiben gilt grundsätzlich für Spenden auf alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliederorganisationen eingerichtet wurden, der vereinfachte Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung. Das heißt, in diesen Spendenfällen genügt als Nachweis ein Bareinzahlungsbeleg oder der entsprechende Kontoauszug des Spenders bzw. ein PC-Ausdruck beim Online-Banking.
Generell ist davon auszugehen, dass Ostafrika-Spenden - auch rückwirkend - steuerlich großzügig behandelt werden. So gilt für Zuwendungen, die vor dem 31. Juli 2011 nicht auf ein Sonderkonto, sondern auf ein Konto anerkannter Spendenempfänger geleistet wurden, ebenfalls der vereinfachte Zuwendungsnachweis.
Der Profi hilft
Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, mit Spenden noch im Laufe dieses Jahres in Ostafrika oder anderswo steuerbegünstigt zu helfen. Die Beratung durch einen Steuerprofi kann eine optimale steuerliche Handhabung für den Spender sichern.
(Steuerberaterkammer Stuttgart / Redaktion)
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