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Allgemeines

Erhält der Steuerpflichtige seinen Steuerbescheid und ergibt sich statt der erhofften Erstattung eine Steuernachzahlung, so gilt der Grundsatz: Erst zahlen, dann streiten. Das Gesetz schreibt nämlich vor, dass auch Steuern, über die Steuerpflichtiger und Finanzamt im Rahmen eines Einspruchs- oder Klageverfahrens streiten, zunächst zu zahlen sind.

Unerwartete Steuerforderungen des Fiskus können sowohl den privaten Steuerzahler als auch Unternehmen in Bedrängnis bringen. Helfen kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – denn bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die der Nachzahlung zugrunde liegende Steuerfestsetzung rechtmäßig ist, kann deren Vollziehung ausgesetzt werden. Die Steuern müssen dann – bis zur abschließenden Klärung der Streitfragen – nicht gezahlt werden. Hat der Steuerpflichtige auch in der Hauptsache Erfolg, d.h. ändert das Finanzamt den streitigen Bescheid freiwillig oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, so erfolgt die Aussetzung der Zahlung sogar zinslos; andernfalls ist der zunächst nicht gezahlte Betrag zu verzinsen (0,5 % pro Monat).

Neben der vorläufigen Befreiung von der Zahlungspflicht streitiger Steuern kann ein gerichtliches Aussetzungsverfahren aber auch deshalb hilfreich sein, weil die Beteiligten eine rechtliche Einschätzung des Gerichtes zu der zwischen ihnen streitigen Frage erhalten können. Das Aussetzungsverfahren kann daher ein schneller und günstiger Wegweiser für die Beteiligten sein, und zwar auch dann, wenn es um grundsätzliche oder existentielle Fragen geht. So hat das Finanzgericht Münster in den letzten Monaten zum Beispiel entschieden, dass die Steuerpflicht von Erstattungszinsen rechtlich zweifelhaft ist und die Vollziehung eines entsprechenden Bescheides ausgesetzt (2 V 913/11 E). Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung zwischenzeitlich bestätigt (VIII B 190/11). Das Finanzgericht Münster hat es auch als zweifelhaft angesehen, dass Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht wie verheiratete Steuerpflichtige behandelt werden und deshalb nicht die Kombination der Steuerklassen III und V wählen können (6 V 4218/11 E). Es hat daher angeordnet, dass die Antragsteller vorläufig – d.h. bis zu einer endgültigen Klärung der Streitfrage – in den Steuerklassen III und V geführt werden. Selbst eine Steuererstattung im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens konnte ein Steuerpflichtiger durchsetzen (5 V 4511/11 U). Er hatte dargelegt, dass sein Erfolg in der Hauptsache selbst überwiegend wahrscheinlich und er – ohne eine Erstattung der überzahlten Steuern – unmittelbar von Zahlungsunfähigkeit bedroht war.

Das Finanzgericht Münster bearbeitet jährlich etwa 660 Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die durchschnittliche Verfahrenslaufzeit beträgt 2,5 Monate, wobei während des gerichtlichen Verfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden erfolgen. Weitere Einzelheiten des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens gibt es gleich hier.

Dass sich der Weg zum Finanzgericht Münster für Steuerpflichtige häufig lohnt, zeigt auch ein Blick auf die Klageverfahren (Neueingänge 2011: 4.081 Klageverfahren). Hier liegt die Erfolgsquote weiterhin bei ca. 45 %. Etwa die Hälfte der Klageverfahren wird binnen eines Jahres erledigt.

(FG Münster / Redaktion)

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