Echte Steuerberater
beraten Sie am Telefon
Sofort & verbindlich
Antwort auf Ihre Steuerfrage
Jederzeit erreichbar
Montag - Sonntag
Unter 9 Minuten
durchschntl. Gesprächsdauer

Im Moment ist 1 Steuerberater für Sie gesprächsbereit. Wählen Sie einfach:

09008 0002 77 *

*Der Anruf kostet 2,99 € / Min. inkl. 19% MwSt. aus dem deutschen Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise.

Immobilien & Vermietung

Nach § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen Einkünfte aus sieben unterschiedlichen Einkunftsarten der Einkommensteuer. Neben beispielsweise Einkünften aus einem Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit gehören auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dazu. Gemeinsam ist den sieben Einkunftsarten, dass sie wirtschaftliches Handeln voraussetzen, durch das ein positiver Einkommensüberschuss erzielt werden soll. Bei der sog. Liebhaberei im steuerlichen Sinne ist das nicht der Fall. Sie wird vielmehr als menschliche Tätigkeit bezeichnet, die im Eigeninteresse ohne wirtschaftliche Gewinnerzielungsabsicht, also sozusagen zum eigenen Vergnügen ausgeübt wird, und die deshalb keine steuerliche Relevanz hat.

Normgerecht oder nicht?

Grundsätzlich, so hat der Bundesfinanzhof (BFH) schon Ende der neunziger Jahre entschieden, ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, letztlich einen Einnahme-Überschuss zu erzielen. Hierbei wird ein sog. normgemäßer Ablauf und nicht der tatsächliche Geschehensverlauf als maßgebend angesehen. Aber was bedeutet das konkret? Normgerecht verhält sich ein Vermieter, wenn seine Vermietungstätigkeit langfristig angelegt ist und eine Gewinnerzielungsabsicht glaubhaft dargestellt werden kann. Das geschieht etwa mit Hilfe einer Totalgewinn-Rechnung, der - vereinfacht dargestellt - die in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden Vermietungs- oder Veräußerungsgewinne zugrunde liegen. Auch ist der Vermieter gehalten, beispielsweise bei Leerstand geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den wirtschaftlichen Aspekt der Vermietungstätigkeit zu sichern. Das heißt im Umkehrschluss: In Fällen nicht normgerechten Verhaltens wird der Vermieter es schwer haben, seine Kosten oder Verluste steuerlich geltend zu machen. Dies kann beispielsweise bei Beteiligungen an Verlustzuweisungsgesellschaften oder Mietkaufmodellen vorliegen. Es kann u.a. auch dann unterstellt werden, wenn eine Vermietung dauerhaft unter Marktniveau stattfindet oder langfristigem Leerstand nicht mit nachweisbaren ernsthaften Vermietungsbemühungen begegnet wird.

Vermietung oder Eigennutzung

Wer eine eigene Immobilie vermietet, kann die damit verbundenen Kosten steuerlich geltend machen. So darf der Eigentümer die laufenden Kosten bei vermieteten Objekten komplett als Werbungskosten von den Einkünften abziehen. Dazu gehören u.a. Finanzierungskosten und Schuldzinsen, Abschreibungen, Grundsteuer, Betriebskosten und einiges mehr. Der vollständige Abzug ist ausschließlich bei komplett vermieteten Immobilien möglich. Schon bei gemischt genutzten Gebäuden ist Vorsicht geboten, denn in einem solchen Fall müssen detaillierte Kostentrennungen und entsprechende Zuordnungen vorgenommen werden. Die selbst genutzte Immobilie ist in diesem Zusammenhang steuerlich unbedeutend.

Ferienimmobilien

Wird eine Ferienimmobilie ausschließlich privat und selbst genutzt, ist das im Prinzip ein vergleichbarer Tatbestand ohne steuerliche Relevanz. Wird sie aber vermietet oder teilweise vermietet, ändert sich das. Das Schlüsselwort heißt auch hier: Gewinnerzielungsabsicht. Ist diese - trotz anfänglicher und möglicherweise langjährig einzuplanender Verluste - glaubhaft nachweisbar, so kann der Vermieter generell Unterhalts- und Bewirtschaftungskosten, Abschreibungen auf Gebäude und Einrichtung, Aufwendungen für die Vermietung wie Anzeigen und Provisionen sowie ggf. anfallende Schuldzinsen und auch die Grundsteuer steuermindernd als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Relativ einfach ist dieser Nachweis, wenn die Ferienimmobilie ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet wird bzw. in den Leerstandszeiten für eine Vermietung bereit steht. In solchen Fällen darf das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht auch bei Ferienwohnungen nicht in Frage stellen, hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 24. August 2006 bestätigt (BFH, Az.: IX R 15/06). Auch Vermietungsverluste für Ferienwohnungen in einem Land der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum werden unter bestimmten Bedingungen vom deutschen Fiskus anerkannt. Dabei sollte die Dauer der Vermietung dem Durchschnitt der am Ort üblichen Vermietungszeiten entsprechen. Werden diese und weitere Kriterien nicht vorschriftsmäßig eingehalten, besteht die Gefahr, dass die ganze Vermietung als "Liebhaberei" eingestuft wird. Dies hat zur Folge, dass Kosten, die im Zusammenhang mit der Ferienwohnung entstehen, nicht steuerlich geltend gemacht werden können.

Gewerbeimmobilien

Anders als bei Wohnobjekten kann es sein, dass bei Gewerbeobjekten trotz langfristiger Vermietung eine Gewinnerzielungsabsicht nicht ohne weiteres akzeptiert wird. Sie ist vielmehr im Einzelfall konkret festzustellen. So wurde mit einem Urteil des BFH vom 20. Juli 2010 (Az.: IX R 49/09) die Entscheidung des Finanzgerichtes (FG) bestätigt, die einem Gewerbevermieter die Anerkennung der geltend gemachten Werbungskosten versagte. Die fraglichen Gewerberäume waren u.a. nur zeit- und teilweise sowie unter Wert vermietet worden. Somit war nicht eindeutig die Gewinnerzielungsabsicht zu erkennen, für die der Steuerpflichtige die Beweislast hat. Er müsste sogar unter Umständen Investitionen tätigen, wenn seine Gewerbeimmobilien nicht mehr marktgerechten Ansprüchen genügen, um die steuerliche Anerkennung zu sichern.

Fazit

Immobilien können steuerlich Vorteile bringen, aber die Voraussetzungen dafür müssen einer individuellen, fachlich fundierten Prüfung unterzogen werden.

(StBK Stuttgart / Redaktion)

Für weitere Details oder Rückfragen stehen Ihnen die teilnehmenden Steuerberater der Deutschen-Steuerberatungshotline unter der Telefonnummer 0900 / 1000 277 - 0 gerne zur Verfügung. Der Anruf kostet 1,99 EUR/ Min. inkl. 19% MwSt aus dem dt. Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise. Die Abrechnung erfolgt sekundengenau.

Hinweis: Die Steuernews sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an den Artikeln liegen, sofern nicht anders vermerkt, bei der Deutschen-Steuerberatungshotline. Nachdruck, Verwendung auf Internetseiten (auch Kopien in Foren) und Veröffentlichung, auch auszugsweise, sind nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet. Wenn Sie unsere Steuernews für so wichtig halten, dass Sie sie weitergeben möchten, belassen Sie es bei einem Hinweis, den Sie mit dem kompletten Artikel auf unserer Internetseite verlinken. Danke.

Für weitere Fragen und Details

Unsere Steuerberater beantworten Ihre Steuerfragen:

Fabian Klement
Fabian Klement
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Kundenbewertungen zur Deutschen Steuerberatungshotline

Das sagen bisherige Anrufer:

"Außergewöhnlich gründliche, verständliche und sehr schnelle Beratung. Auch meine Rückfragen wurden sorgfältig und nachvollziehbar beantwortet. Gerade bei meinem eher ungewöhnlichen Sachverhalt habe ich mich individuell beraten und ernst genommen gefühlt. Herzlichen Dank!"

05.07.2026
"Ich bin mit der Beratung mehr als sehr zufrieden. Herr Wegner hat meine Frage nicht nur direkt, professionell und umfassend beantwortet, sondern den Sachverhalt auch sehr klar strukturiert und verständlich eingeordnet. Besonders hilfreich war, dass er nicht nur die unmittelbare Frage zum Umsatzsteuerbescheid geprüft hat, sondern auch die ertragsteuerliche und verfahrensrechtliche Ebene mitgedacht und mir konkrete Handlungsschritte inklusive Formulierungsvorschlag an die Hand gegeben hat. Die Antwort war sorgfältig, nachvollziehbar und für meine Entscheidung sehr wertvoll. Vielen Dank für die schnelle und fundierte Unterstützung."

05.07.2026
"Die Beratung war sehr ausführlich und auch nach zwei Rückfragen klar verständlich. Dir Rückfragen wurden umgehend beantwortet. Es wurden uns Formulierungsvorlagen für die Kommunikation mit den Steuerbehörden zur Verfügung gestellt, die wir sehr gut nutzen konnten. Wir können yourXpert nur empfehlen."

04.07.2026
"Das Honorar ist sehr gut investiert. Herr Wegner ist äußerst kompetent, antwortet detailliert sowie verständlich und agiert zudem sehr schnell."

03.07.2026
"Herrvorragende, ausführliche Beratung. Bei weiteren Anliegen sicher wieder ! Vielen dank"

03.07.2026
"Sehr kompetente, ausführliche und verständliche Ausführungen durch den Experten."

02.07.2026
"Sehr geehrter Herr Wegner, herzlichen vielen Dank! Die Bescheinigen ist sehr korrekt und aussagekräftig. Danke für sehr hilfreiche Beratung und schnelle Bearbeitung! Ich werde Sie unbedingt weiterempfehlen! LG, E.B."

02.07.2026
"Ich hatte eine Frage zur steuerlichen Behandlung eines Silber-ETC. Herr Wegner hat den Wertpapierprospekt des Emittenten im Detail ausgewertet und seine Einschätzung anhand der aktuellen BFH-Rechtsprechung nachvollziehbar begründet, inklusive aller Fundstellen. Alle Fragen wurden vollständig geklärt, der Preis war fair. Klare Weiterempfehlung!"

02.07.2026
"Sehr kompetente und zuverlässige Beratung in meiner Erbschaftsangelegenheit. Herr Wegner hat immer schnell geantwortet, komplexe Sachverhalte verständlich erklärt und mir mit viel Geduld weitergeholfen. Ich habe mich jederzeit gut beraten gefühlt und kann ihn uneingeschränkt weiterempfehlen."

01.07.2026
"Vielen Dank für die ausführliche Beratung und das Eingehen auf unsere Fragen. Absolute Weiterempfehlung!"

01.07.2026
"Sehr gute, verständliche und schnelle Beratung! Die Beratung von Herrn Wegner kann ich jedem empfehlen!"

30.06.2026
"Experte für IBKR, Optionen & Stillhalter-Steuern Ich habe für die steuerliche Einordnung meiner komplexen Trading-Aktivitäten (Stillhaltergeschäfte, Optionen, Interactive Brokers Depot) nach einem Experten gesucht, der nicht bei Standardfragen zu inländischen Depots hängen bleibt. Die Beratung war absolut auf den Punkt, fachlich fundiert und genau in der von mir geschätzten Schnelligkeit. Besonders hervorzuheben ist die tiefe Expertise bei ausländischen Brokern. Der Experte führt einen sicher durch den komplexen Dschungel des deutschen Steuerrechts, gerade in dieser Nische, in der man als Trader sonst leicht unter die Räder kommt. Besonders wertvoll: Ich habe konkrete Werkzeuge und Vorlagen an die Hand bekommen, die mir die methodische Einordnung meiner Daten sofort erleichtert haben und für umgehende Aktivitäten absolut hilfreich waren. Das ist keine Standard-Beratung, sondern echte Nischenkompetenz. Das Honorar ist absolut angemessen, da hier keine Zeit mit langem Einlesen verschwendet wird. Eine klare Empfehlung für Trader, die ihre steuerliche Einordnung bei ausländischen Brokern professionell und sicher absichern wollen."

29.06.2026
"Ich bin außerordentlich zufrieden mit der Beratung durch Herrn Wegener und kann ihn uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat meinen komplexen steuerlichen Sachverhalt in kürzester Zeit erfasst und bemerkenswert detailliert, fundiert und logisch nachvollziehbar beantwortet. Besonders positiv hervorheben möchte ich, dass Herr Wegener nicht nur die rechtlichen Grundlagen erläutert, sondern direkt konkrete, praxisnahe Handlungsempfehlungen gibt."

26.06.2026
"Herr Wegner hat sehr (!) schnell auf meine Anfrage geantwortet, und auch auf alle ergänzenden Fragen sehr schnell geantwortet. Dabei ist er genau auf meine Fragen und Informationen eingegangen und hat von sich aus Nachfragen gestellt um sicher zu gehen, dass seine Antworten auch wirklich passend für meine Situation sind. Seine Antworten waren ausführlich, fachkundig und gut zu verstehen. Außerdem hat er mir Zusammenhänge und Möglichkeiten aufgezeigt, die ich ohne seine professionelle Beratung nicht hätte berücksichtigen können. Ich bin mehr als zufrieden mit seiner Beratung und mit der Erfahrung, diese Fragen über yourXpert zu klären. Ich würde eine Beratung bei Herrn Wegner uneingeschränkt weiter empfehlen."

26.06.2026
"Schnelle und kompetente Beratung. "

26.06.2026
"Super schnell und verständliche Informationen bekommen. Gerne immer wieder!"

26.06.2026
"⭐⭐⭐⭐⭐ Ich bin außerordentlich zufrieden mit der Beratung und kann Herrn Wegner uneingeschränkt weiterempfehlen. Die Antwort erfolgte sehr schnell und war gleichzeitig bemerkenswert ausführlich, fundiert und bis ins Detail nachvollziehbar begründet. Ich hatte selten erlebt, dass sich jemand so intensiv mit einem komplexen Sachverhalt auseinandersetzt und dabei nicht nur die rechtlichen Grundlagen erläutert, sondern auch konkrete Handlungsempfehlungen und praktische Hinweise gibt. Besonders positiv hervorheben möchte ich die Zuverlässigkeit, die strukturierte Herangehensweise und die verständliche Darstellung auch schwieriger steuerlicher Zusammenhänge. Jede meiner Fragen wurde umfassend beantwortet, und es wurden sogar Aspekte berücksichtigt, an die ich selbst noch gar nicht gedacht hatte. Insgesamt eine äußerst professionelle, engagierte und hochwertige Beratung, die meine Erwartungen deutlich übertroffen hat. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!"

25.06.2026
"Sehr kompetent und hilfreich. Meine Frage war ausführlich und sehr schnell beantwortet. Vielen Dank für die Unterstützung."

25.06.2026
"Kompetente ausführliche Beratung mit schneller Reaktionszeit"

25.06.2026
"Herr Wegner hat erneut einen komplexen Arbeitsauftrag in kürzester Zeit zu meiner vollsten Zufriedenheit erledigt. Sicherlich werde ich auch weiterhin bei steuerlichen Fragestellungen auf die Unterstützung von Herrn Wegner hoffen. "

24.06.2026
4,8 von 5 Sterne auf der Grundlage von 6499 Bewertungen
Unsere Steuerberater sind erreichbar unter 09008 0002 77