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Immobilien & Vermietung

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden (Az. 1 K 107/11), dass die bei den niedersächsischen Finanzämtern übliche Praxis, den Grundbesitzwert mithilfe des von den GAG in ihren Internetauftritten angebotenen Immobilien-Preis-Kalkulators selbst zu ermitteln, nicht den Vorgaben des § 183 Abs. 1 BewG genüge. Gleiches gelte, wenn die Finanzämter den Grundbesitzwert aus den Grundstücksmarktberichten ableiteten oder einen Auszug aus der Kaufpreissammlung der Gutachterausschüsse vorlegten. Die gesetzlich verlangte Mitteilung von Vergleichspreisen durch die Gutachterausschüsse setze voraus, dass der örtlich zuständige Gutachterausschuss tätig werde und Vergleichsgrundstücke und -preise benenne bzw. erkläre, solche seien nicht vorhanden. Die Finanzämter seien verpflichtet, die vorrangig zu berücksichtigenden Vergleichspreise von den GAG anzufordern.

Sachverständigengutachten ggf. erforderlich

Unterbleibe dies, sei der Bescheid aufzuheben. Der Steuerpflichtige müsse nicht nachweisen, dass tatsächlich geeignete Vergleichspreise existierten. Er könne auch nicht darauf verwiesen werden, einen niedrigeren gemeinen Wert (Verkehrswert) des Objekts nachzuweisen (§ 198 BewG). Könne der niedrigere gemeine Wert nämlich nicht ausnahmsweise durch einen zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das Objekt belegt werden, sei dafür ein Sachverständigengutachten erforderlich, dessen Kosten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs immer - auch im Fall des Obsiegens vor Gericht - von dem Steuerpflichtigen zu tragen seien. Der aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) folgende Anspruch auf einen umfassenden und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz wäre verletzt, hätte der Steuerpflichtige nicht die Möglichkeit, das Finanzamt zu einer dem Gesetz entsprechenden Wertermittlung zu veranlassen, bevor er entscheide, ob er ein von ihm zu bezahlendes Gutachten einhole.

(FG Nds. / Redaktion)

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Kundenbewertungen zur Deutschen Steuerberatungshotline

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"Alle Fragen wurden gut verständlich beantwortet. Vielen Dank Herr Kamp. "

15.07.2025
"Eigentlich habe ich nicht die Angewohnheit, mich ständig zu wiederholen, aber wenn eine Steigerung nicht mehr möglich ist, bleibt nur die Wiederholung. Hr. Wegner hat einen äußerst komplexen Sachverhalt gleichsam seziert, so daß sein verworrener Aufbau transparent wurde. Davon ausgehend ist er den einzelnen Linien nachgegangen, hat Schwächen und Fehler detailliert aufgedeckt und juristisch benannt, ja er hat sogar das Einspruchschreiben mit meinem Ich formuliert, sodaß ich es nur noch absenden mußte. Läßt sich das noch toppen ?"

15.07.2025
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08.07.2025
"Herr Wegener hat meine beiden Fragen vollumfänglich beantwortet. Er hat sogar noch eine umfangreiche Analyse der Sachlage erstellt. Die meisten Informationen in dieser Analyse waren mir zwar bereits bekannt (deshalb ja auch nur zwei gezielte Fragen), dennoch empfand ich die Analyse als sehr nützlich, da dadurch meine eigene Sachanalyse vollumfänglich bestätigt wurde. Und meine beiden Fragen wurden zum Schluss auch beantwortet. Vielen Dank"

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02.07.2025
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