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Steuertipp Einkommensteuer

Jahresende und Steuern: Daran sollten Sie noch denken!
Kurz vor dem Jahresende sollte jeder auch steuerlich Revue passieren, um kein Geld zu verschenken. Nachfolgend erfahren Sie, woran Sie unbedingt noch denken sollten.
Zum 31. Dezember laufen mehrere Fristen ab. Wer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht verpflichtet ist, kann dies freiwillig tun. In den meisten Fällen gibt es Geld zurück. Bis Jahresende kann noch die Steuererklärung für das Jahr 2010 nachgeholt werden. Entscheidend ist der Eingang beim Finanzamt. Das gilt auch, wenn die Steuererklärung elektronisch mit Elster abgeschickt wird. In diesem Fall muss die komprimierte Steuererklärung mit der Unterschrift rechtzeitig per Post eingehen. Nur bei einer elektronischen Signatur ist das Datum des elektronischen Versands maßgeblich.
Verlustfeststellung nicht vergessen
Eine vierjährige Frist gilt auch für Verlustfeststellungen. Wer beispielsweise 2010 Student im Masterstudium war und nachträglich seine Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten noch geltend machen will, muss ebenfalls eine Einkommensteuererklärung abgeben. Zusätzlich ist die „Verlustfeststellung“ auf dem Vordruck anzukreuzen. Die Frist ist bei Einreichung bis zum Jahresende gewahrt. Nach einem neueren Urteil des Bundesfinanzhofes könnten auch Studenten im Erststudium Werbungskosten geltend machen (Aktenzeichen VI R 2/12). Letztlich muss darüber das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Wer sich alle Chancen offen halten möchte, muss auch beim Erststudium seine Ausbildungskosten in einer Einkommensteuererklärung für 2010 bereits bis Ende Dezember eingereicht haben.
An vermögenswirksame Leistungen gedacht?
Die Arbeitnehmer-Sparzulage bei vermögenswirksamen Leistungen kann ebenfalls 4 Jahre rückwirkend beantragt werden. Auch hier läuft deshalb die Frist für das Jahr 2010 zum Jahresende ab. Für die Anträge auf Wohnungsbauprämie und auf Riesterzulage beträgt die Frist nur 2 Jahren. Hier kann, falls noch nicht geschehen, noch der Antrag für das Jahr 2012 gestellt werden.
Noch schnell zur Bank…
Anleger sollten die Frist 15. Dezember beachten. Bis zu diesem Zeitpunkt können Sie bei Ihrer Bank eine Bescheinigung über Verluste beantragen. Dies ist wichtig, wenn die Verluste mit Erträgen verrechnet werden können, die bei anderen Kreditinstituten erzielt wurden. Nur dann kann eine Verrechnung über die Einkommensteuererklärung erfolgen.
Steuerklassen checken
Verheiratete Arbeitnehmer sollten bis zum Jahresende prüfen, ob die gewählten Lohnsteuerklassen zweckmäßig sind. Falls ein Partner im kommenden Jahr mit Arbeitslosigkeit rechnen muss, kann er durch eine günstigere Steuerklasse die Leistungen erhöhen. Entscheidend ist die Steuerklasse, die zum Jahresbeginn galt. Deshalb muss ein Wechsel aus diesem Grund noch vor Januar erfolgen.
Aufwendungen einplanen
Wer zum Jahresende Aufwendungen hat, die steuerlich berücksichtigt werden können, muss das Zahlungsdatum beachten. Nur bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, beispielsweise bei Versicherungsbeiträgen, wird während einer Karenzzeit von 10 Tagen wirtschaftlich zugeordnet. Für andere Aufwendungen gilt, dass der Betrag je nach Überweisungsdatum oder Kontobelastung noch für 2014 oder erst im Steuerjahr 2015 berücksichtigt wird. In welchem Jahr die Aufwendung günstiger ist, hängt dabei vom Einzelfall ab. Wenn bei Handwerkerrechnungen bereits der Höchstbetrag überschritten ist, kann es zweckmäßig sein, wenn der Abzug erst im Folgejahr berücksichtigt wird. Bei Krankheitskosten oder anderen außergewöhnlichen Belastungen ist es dagegen oft günstiger, wenn ein möglichst hoher Betrag in einem Jahr erreicht wird. Diese Regeln sollten bei der Überweisung beachtet werden.
(NVL / Redaktion)

 

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