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Unternehmer

Eine KG betreibt einen Einzelhandel mit Uhren, Edelmetallwaren und Schmuck. Den von ihr beantragten Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an einen spirituellen Dienstleister begründete sie wie folgt: Immer, wenn die Umsätze schlecht liefen, habe dieser Dienstleister auf Bitten des Geschäftsführers den Kontakt zu Gott aufgenommen, damit mehr Kunden ins Geschäft kommen. Tatsächlich sei der geschäftliche Erfolg gerade in den Jahren der Wirtschaftskrise auf diese Leistungen zurückzuführen und die KG habe deshalb auf kostspielige Werbemaßnahmen nahezu ganz verzichten können. Das beklagte Finanzamt versagte den Abzug der Kosten, weil die langjährigen Kontakte des Geschäftsführers zum spirituellen Dienstleister für eine private (Mit-)Veranlassung sprächen.

Kein Zusammenhang erkennbar

Das Gericht wies die Klage ab. Die Kosten seien bereits deshalb nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, weil ein objektiver Zusammenhang zwischen den Dienstleistungen und den Umsatzsteigerungen nicht erkennbar sei. Anders als bei Werbemaßnahmen wie Zeitungsinseraten oder TV-Spots bestehe kein wissenschaftlich belegter Erfahrungssatz, dass der geschäftliche Erfolg eines Unternehmens durch die Kontaktaufnahme mit einem spirituellen Wesen beeinflusst werden könne. Dies gelte selbst dann, wenn die Leistungen nach der subjektiven Überzeugung des Geschäftsführers für den Betrieb nützlich gewesen seien. Auf die Frage einer etwaigen privaten (Mit-)Veranlassung komme es daher nicht mehr an.

(FG Münster / Redaktion)

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