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Allgemeines

Mit Urteil vom 30.03.2011 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass bei einem strafrechtlich verurteilten Kind für die Zeit seiner Untersuchungshaft kein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Der Sohn des Klägers absolvierte zunächst eine Berufsausbildung zum Straßenbauer. Er wurde straffällig (u.a. schwerer Raub) und nach Absitzen einer ca. einjährigen Untersuchungshaft zu einer mehrjährigen Jugendstrafe verurteilt. Noch während der Untersuchungshaft kündigte der Arbeitgeber des Kindes das Ausbildungsverhältnis fristlos. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindesgeldes ab dem Zeitpunkt der Kündigung auf und forderte das für die Zeit der Untersuchungshaft bereits ausbezahlte Kindergeld zurück.

Das Finanzgericht gab der Familienkasse recht und wies die Klage ab. Nach Beendigung des Ausbildungsvertrags durch den Arbeitsgeber des Kindes wurde die Ausbildung abgebrochen. Der Abbruch einer Berufsausbildung infolge einer Inhaftierung aufgrund schwerer Straftaten sei nicht mit einer bloßen Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft vergleichbar. Die Begehung der schweren Straftaten durch den Sohn des Klägers sei für den Abbruch seiner Berufsausbildung ursächlich gewesen. Nach Ansicht des Gerichts könne das Kind nicht darauf vertrauen, während der Haft seine Ausbildung fortsetzen oder eine neue Ausbildung beginnen zu können.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen, Az. des BFH: III R 27/11.

(FG Stuttgart / Redaktion)

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Jens Keese
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