Kein Steuervorteil bei Verzicht auf Erstattung durch Krankenkasse
Krankheitskosten wie zum Beispiel die Praxisgebühr, Zuzahlungen für Medikamente oder eine Brille können in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden. Für bestimmte Leistungen erstatten auch die Krankenkassen Aufwendungen. Verzichten die Versicherten jedoch auf diese Rückerstattung, um geringere Beiträge zu zahlen, ist der steuerliche Abzug als außergewöhnliche Belastung in Gefahr.
Viele Krankenkassen bieten Modelle an, nach denen die Versicherten mit Beitragsrückerstattungen rechnen können, wenn sie bestimmte Leistungen nicht in Anspruch nehmen. Werden aus diesem Grund keine Erstattungsanträge bei den Krankenkassen gestellt, können diese Krankheitskosten auch nicht in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Diese Auffassung hat zumindest das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem kürzlich ergangenen Beschluss zum einstweiligen Rechtsschutz vertreten (Az: 2 V 1883/11 vom 31.01.2012)
Den Steuerpflichtigen kann hierdurch ein doppelter Nachteil entstehen. Neben dem Nichtanerkennen der Krankheitskosten in der Steuererklärung verringert sich auch der Sonderausgabenabzug für die Versicherungsbeiträge. Die gewährten Bonuszahlungen oder Beitragsrückerstattungen der gesetzlichen und privaten Krankenkassen sind von den gezahlten Beiträgen abzuziehen. Die Krankenkassen sind deshalb verpflichtet, auch Beitragsrückerstattungen der Finanzverwaltung elektronisch mitzuteilen.
Ob es steuerlich günstiger ist, alle Krankheitskosten bei der Krankenkasse einzureichen und auf Beitragserstattungen zu verzichten, hängt auch davon ab, ob die so genannte zumutbare Eigenbelastung durch die Krankheitskosten überschritten wird und ob Finanzämter und weitere Finanzgerichte die Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz teilen.
Vor allem bei höheren Kosten lohnt sich die vorherige steuerliche Kalkulation, ob Krankheitskosten bei der Krankenkasse eingereicht oder im Hinblick auf Beitragsrückzahlung darauf verzichtet werden sollte.
(NVL / Redaktion)
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